Beschluss vom 28.07.2008 -
BVerwG 8 B 31.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280708B8B31.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2008 - 8 B 31.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280708B8B31.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 31.08

  • VG Chemnitz - 10.12.2007 - AZ: VG 3 K 262/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2007 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerde ist unzulässig, denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Begründung der Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Dafür gibt die Beschwerdebegründung keinerlei Anhaltspunkte.

3 2. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Auch dafür bietet die Begründung der Beschwerde, die sich nicht mit Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern nur die sachliche und rechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils rügt, keinen Hinweis.

4 3. Auch wenn man zugunsten der Beschwerde unterstellt, dass mit dem Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden soll, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Beschwerde auf mehrere Personen, die das Gericht als Zeugen hätte vernehmen müssen, nicht. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 hat der auch in der ersten Instanz bereits anwaltlich vertretene Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, obwohl der Einzelrichter darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er vor dem Hintergrund von § 86 Abs. 1 VwGO derzeit keinen Handlungsbedarf des Gerichts erkenne und anheimstelle, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1 hat darauf ausweislich der Niederschrift erklärt, keine Beweisanträge zu stellen. Das schließt eine nachträgliche Berufung auf § 86 Abs. 1 VwGO aus.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.