Beschluss vom 28.07.2015 -
BVerwG 4 B 32.14ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B4B32.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.07.2015 - 4 B 32.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B4B32.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 32.14

  • VGH Kassel - 25.03.2014 - AZ: VGH 9 C 2177/13.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 264,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.

3 Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Der Vortrag, das vorinstanzliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft, weil der Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses zu Unrecht auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass abstellt, ist deshalb unschlüssig.

4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5 a) Nach Auffassung der Beschwerde ist "die Rechtsfrage der formellen Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses aufgrund der Fristversäumnis" (gemeint ist: nach § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG) von grundsätzlicher Bedeutung. Damit verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6 Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses ist keine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Auch der Begründung dieser Grundsatzrüge lässt sich eine bestimmt formulierte Rechtsfrage nicht entnehmen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung. Mit Angriffen hierauf kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 7 B 73.98 - juris Rn. 2).

7 Aber selbst wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob die Regelung in § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch der Sicherung von Rechten desjenigen dient, dem der Besitz entzogen werden soll, führt die Grundsatzrüge nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des revisiblen Rechts enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einem Revisionsverfahren zu klärende Thematik. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). So liegen die Dinge hier.

8 § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG bestimmt, dass der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen ist. Nach - soweit ersichtlich - einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - 1 S 466/98 - NVwZ-RR 1999, 487 <zu § 21 Abs. 4 Satz 1 AEG>; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 5 S 2379/98 - NVwZ-RR 1999, 487 <zu § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG>; vgl. auch OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488 <489> <zur Sechswochenfrist nach § 29a Abs. 2 Satz 1 PBefG) sollen die durch das Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123 - Planungsvereinfachungsgesetz -) in den verschiedenen Verkehrswegegesetzen eingeführten Fristen allein dem öffentlichen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bei der Planung von Verkehrswegen dienen, nicht hingegen der Sicherung von Rechten desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll. Dieser Beschleunigungsgedanke kommt auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/4328 S. 17) zum Ausdruck.

9 Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht der Wortlaut des § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG dieser Auslegung nicht entgegen. Richtig ist zwar, dass die Zweiwochenfrist "einzuhalten ist", die Enteignungsbehörde also zur Einhaltung der Frist verpflichtet ist. Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Im Wortlaut der Vorschrift kommt indes nicht zum Ausdruck, ob der Gesetzgeber die Einhaltung der Frist allein im öffentlichen Interesse oder auch zum Schutz desjenigen angeordnet hat, dem der Besitz entzogen werden soll. Auch der von der Beschwerde angestellte systematische Vergleich mit § 27g Abs. 4 Satz 3 LuftVG bringt insoweit keine näheren Aufschlüsse.

10 Sinn und Zweck des § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG lassen sich für die Auffassung der Beschwerde ebenfalls nicht ins Feld führen. Soweit die Beschwerde meint, durch die Zweiwochenfrist sichere der Gesetzgeber, dass es zwischen der Anhörung und der Zustellung des Beschlusses über die Besitzeinweisung zu keiner großen Veränderung komme, bleibt sie hierfür eine überzeugende Begründung schuldig. Ihr Hinweis, andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen zwischen Anhörung und Besitzeinweisung verändern könnten und der Betroffene keine Möglichkeit habe, hierzu Stellung zu nehmen, trägt schon deshalb nicht, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Besitzeinweisung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Das weitere Argument der Beschwerde, jeder Bürger könne darauf vertrauen, dass es nach Ablauf der Frist keine Besitzeinweisung geben wird, ist zirkulär, weil es ein subjektiv schutzwürdiges Vertrauen voraussetzt und deshalb nicht zur Begründung desselben herangezogen werden kann. Im Übrigen ist ihm mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 5 S 2379/98 - NVwZ-RR 1999, 487) entgegenzuhalten, dass das Interesse desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll, eher dahin gehen dürfte, möglichst lange im Besitz des ihm gehörenden und gegebenenfalls auch von ihm genutzten Grundstücks zu bleiben. Äußerste verfassungsrechtliche Grenzen wie etwa das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16) sind im Falle einer vom Gesetzgeber im Beschleunigungsinteresse nachträglich eingeführten Zweiwochenfrist ersichtlich nicht berührt. Sie zwingen nicht dazu, der Vorschrift im Wege der Auslegung drittschützende Wirkung beizumessen. Vollends an der Sache vorbei geht das von der Beschwerde angeführte Gebot der Waffengleichheit zwischen einerseits Planfeststellungsbehörde und Flughafenbetreiber und andererseits betroffenen Bürgern.

11 Es liegt deshalb auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Zweiwochenfrist des § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG - wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen - allein der Beschleunigung des Verfahrens dient mit der Folge, dass die Klägerin durch eine Überschreitung dieser Frist nicht in eigenen Rechten verletzt wird.

12 b) Die Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde auch, soweit sie sich im Gewande der Grundsatzrüge gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses über die Besitzeinweisung auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass abzustellen sei. Auch insoweit gilt, dass mit Angriffen gegen die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden kann. Im Übrigen lässt die Beschwerde auch völlig im Unklaren, welchen Zeitpunkt sie anstelle des Zeitpunkts des Erlasses des Besitzeinweisungsbeschlusses für richtig hält.

13 c) In Angriffen gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung erschöpft sich schließlich auch der - überdies über weite Strecken völlig unsubstantiierte - Vortrag, das angegriffene Urteil enthalte "mehrere fehlerhafte Rechtsanwendungen", die auch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beträfen.

14 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.