Beschluss vom 28.08.2003 -
BVerwG 2 B 33.03ECLI:DE:BVerwG:2003:280803B2B33.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 2 B 33.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:280803B2B33.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 33.03

  • Sächsisches OVG - 09.04.2003 - AZ: OVG 2 B 385/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 350 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die auf den Zulassungsgrund der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützt ist, ist unbegründet.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts der Sache nach darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ermittelt hat, warum der Beklagte, der gegen Ende des Jahres 1990 nach Überprüfung der Angaben des Klägers im Personalfragebogen zu seinen Verbindungen zum Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keinen Grund für weitere Nachfragen gesehen hatte, etwa zwei Jahre später einen Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angefordert hat. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Gründen für diesen Sinneswandel des Beklagten nachgehen müssen.
Die Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht brauchte den von der Beschwerde als aufklärungsbedürftig erachteten Umstand nicht aufzuklären, weil es auf ihn nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Das Oberverwaltungsgericht hat es auf der Grundlage seiner Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl S. 1153) als ausreichend für den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Beamten und seiner Ernennung durch den Dienstherrn angesehen, dass der Dienstherr ohne die Täuschung die Ernennung nicht, wie geschehen, alsbald ausgesprochen, sondern zunächst weitere Prüfungen und Ermittlungen angestellt hätte. Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Dienstherr im Jahre 1990 den Kläger nicht zum Probebeamten ernannt hätte, wenn er damals die im Einzelbericht des Bundesbeauftragten genannten Umstände gekannt hätte. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung ist es unerheblich, was den Beklagten veranlasst hat, den Bundesbeauftragten um einen Einzelbericht zu ersuchen.
Unerheblich nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ebenfalls, ob der Beklagte aufgrund seiner angeblich bis 1992/93 vertretenen und praktizierten Rechtsauffassung, eine frühere Zusammenarbeit seiner Beamten mit dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit rechtfertige eine Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht, wenn die Zusammenarbeit länger als fünf Jahre zurückliege, die Beamten weiterbeschäftigt habe. Der Bescheid vom 17. Januar 1994 beendet das Beamtenverhältnis des Klägers nicht allein deshalb, weil der Kläger früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, sondern auch, weil der Kläger seine Berufung in das Beamtenverhältnis zum Beklagten durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Für diesen zuletzt genannten Rücknahmegrund ist die behauptete Änderung in der rechtlichen Bewertung der früheren Verbindungen zum Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR nach der auch insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.