Beschluss vom 28.08.2008 -
BVerwG 6 B 65.08ECLI:DE:BVerwG:2008:280808B6B65.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 - 6 B 65.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:280808B6B65.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 65.08

  • Bayerischer VGH München - 19.08.2008 - AZ: VGH 7 CE 08.2127

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2008 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.