Beschluss vom 28.09.2004 -
BVerwG 6 B 56.04ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B6B56.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2004 - 6 B 56.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280904B6B56.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 56.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.03.2004 - AZ: OVG 8 B 25.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. März 2004 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 812,78 € festgesetzt.

Die auf die Gesichtspunkte der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Beklagte hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass "die Oberinstanzen in Baden-Württemberg und Bayern die (Bundes-)verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßgaben der Rundfunkfreiheit und des Gleichbehandlungssatzes (Abgabengerechtigkeit) enger <auslegen>, als das OVG Berlin". Damit ist der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Dem trägt die Begründung der Beschwerde nicht Rechnung.
Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage betrifft die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Befreiungsverordnung - BefrVO) vom 2. Januar 1992 (Bln. GVBl S. 3). Der Beklagte meint, die Bestimmung müsse aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enger als in dem angefochtenen Urteil ausgelegt werden. Die Frage bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht. Mit ihr ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung des revisiblen Rechts nicht dargetan. Anders könnte es liegen, wenn der Beklagte dargelegt hätte, dass sich bei der Auslegung der von ihm in Anspruch genommenen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen grundsätzliche Frage stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 27. August 2003 - BVerwG 6 B 53.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 38). Dies ist der Frage aber nicht zu entnehmen. Die angebliche Verfassungswidrigkeit der Auslegung der landesrechtlichen Befreiungsvorschrift kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
2. Die Voraussetzung des Zulassungsgrundes einer Divergenz wird ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Der Beklagte beanstandet, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Gebühren abgewichen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>). Mit den von dem Beklagten in Bezug genommenen Erwägungen legt das Bundesverfassungsgericht dar, dass die Gebührenfinanzierung die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung sei, weil sie es dem Rundfunk erlaube, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspreche. Die Beschwerde benennt keinen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz, der diesen Erwägungen widerspricht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMOG) vom 5. Mai 2004 (BGBl S. 718).