Pressemitteilung Nr. 48/2005 vom 29.09.2005

Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Flughafen Lahr zugelassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf die vom Land Baden-Württemberg erhobene Beschwerde die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2005 zum Flughafen Lahr zugelassen. In dem damit anhängig gewordenen Revisionsverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem es das Land zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin verpflichtet hat, Bestand hat oder nicht.


Die Klägerin nutzt den Flughafen Lahr auf der Grundlage einer im Jahr 2000 erteilten Genehmigung im Wesentlichen als Sonderflughafen zur Abwicklung von Frachtflügen. Sie hat beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt, ihr darüber hinaus eine allgemeine luftverkehrsrechtliche Genehmigung für den Betrieb des Flughafens als Verkehrsflughafen zur Durchführung von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln am Tage und bei Nacht bis zur höchstzulässigen Tragfähigkeit der Start- und Landebahn zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium ab, weil die gegen das Vorhaben sprechenden Belange überwögen. Insbesondere gefährde die Erweiterung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Luftverkehrs-Infrastruktur im Oberrheingraben.


Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Regierungspräsidiums aufgehoben und das Land Baden-Württemberg verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In seiner Begründung legt der Verwaltungsgerichtshof dar, der Ablehnungsbescheid leide an erheblichen und durchschlagenden Fehlern, weil er zu Unrecht annehme oder jedenfalls nicht hinreichend belege, dass der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der angemessene Schutz vor Fluglärm, das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Belastungen für den Landeshaushalt und letztlich der fehlende Bedarf für einen weiteren Verkehrsflughafen im Oberrheingraben dem Vorhaben entgegenstünden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. In dem Zulassungsbeschluss heißt es zur Begründung: Das Revisionsverfahren bietet Gelegenheit, die Rechtsprechung zu den rechtlichen Anforderungen an die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen (Änderungs-) Genehmigung nach § 6 LuftVG weiterer Klärung zuzuführen.


Mit der Zulassung der Revision ist noch keine Vorentscheidung über den Ausgang des Revisionsverfahrens gefallen. Vielmehr ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Revision dann gegeben, wenn - wie hier - die Streitsache höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen von allgemeiner Tragweite aufwirft.


BVerwG 4 B 39.05 - Beschluss vom 28.09.2005


Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 4 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B4B39.05.0

Beschluss

BVerwG 4 B 39.05

  • VGH Baden-Württemberg - 28.02.2005 - AZ: VGH 8 S 2004/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750 000 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 10.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.