Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 6 PB 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B6PB8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - 6 PB 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B6PB8.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 8.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.05.2005 - AZ: OVG 1B A 4759/03.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit es um die Schulungskosten für das Personalratsmitglied ... geht; insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 6 P 13.05 fortgesetzt; Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.