Beschluss vom 28.09.2010 -
BVerwG 8 B 11.10ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B8B11.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - 8 B 11.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280910B8B11.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 11.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.11.2009 - AZ: OVG 17 A 629/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 618,64 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Daran fehlt es hier.

2 Der Kläger hält die folgenden vier Fragen für klärungsbedürftig:
- „Ist für einen vom Gesetz/Satzung geforderten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (hier: Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente) anspruchsbegründend Voraussetzung, dass eine die materiell-rechtlichen Voraussetzungen rechtfertigende Begründung ‚kausal-konkret’ im Zeitpunkt der Antragstellung vom Antragsteller abgegeben wird?“
- „Wenn eine solche ‚kausal-konkrete’ Begründungspflicht nicht aus dem Gesetz/der Satzung ausdrücklich entnommen werden kann, ergibt sie sich dann jedenfalls aus allgemeinen Grundsätzen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. § 22 Satz 2, § 26 Abs. 2 VwVfG NRW)?“
- „Lassen sich solche Mitwirkungspflichten, die die Notwendigkeit einer konkretisierenden kausalen Begründung des Antrags zur Folge haben, aus einer (berufsständischen) Satzung (eines Versorgungswerkes) ableiten, die einen umfänglichen Maßnahmekatalog zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit und Anspruchsberechtigung des rentenbegehrenden Mitglieds vorsieht?“
- „Steht der Annahme der Notwendigkeit einer solchen ‚konkret-kausalen’ Begründung des Antrags der im Verwaltungsprozessrecht anerkannte Grundsatz der entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen entgegen?“

3 Soweit sich die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen auf vom Berufungsgericht herangezogene Regelungen der Satzung des Beklagten (Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein - SVZN) beziehen, geht es dabei um die Auslegung und Anwendung nichtrevisiblen Rechts. Die Satzung des Beklagten ist auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2000 (GV.NRW.S.403/SGV.NRW.2122) ergangen. Die Angriffe des Klägers gegen die Auslegung und Anwendung der genannten Vorschriften der Satzung, insbesondere des § 11 SVZN, entziehen sich revisionsgerichtlicher Klärung (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4 Soweit sich der mit der Beschwerde geltend gemachte Klärungsbedarf auf die Regelungen der § 22 Satz 2, § 26 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bezieht, die ihrem Wortlaut nach mit den entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmen (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), wird übersehen, dass sich das Berufungsurteil nicht auf § 22 Satz 2, § 26 Abs. 2 VwVfG NRW, sondern auf die Auslegung und Anwendung des § 11 SVZN stützt. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente (seinerzeit) für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 mit dem Fehlen der „sich aus der Satzung des Beklagten ergebenden Voraussetzungen“ begründet. Die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente - und nachfolgend deren gerichtliche Geltendmachung - erforderten „neben der Antragstellung als solcher (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SVZN) die Angabe eines konkret benannten Grundes bzw. mehrerer konkret benannter Gründe, der bzw. die die Berufsunfähigkeit bedingen soll(en)“. Bereits die vorliegend anzuwendende Fassung des § 11 SVZN gehe von einem konkreten Begründungserfordernis aus, das sich „bereits aus allgemeinen Grundsätzen der Mitwirkungspflicht“ sowie weitergehend aus Sinn und Zweck sowie der Systematik „der satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten“ ergebe. Es fehle für das Begehren des Klägers „an einem den satzungsmäßigen Vorgaben genügenden Antrag“ des Klägers auf Gewährung der geltend gemachten Berufsunfähigkeitsrente wegen einer psychischen bzw. psychosomatischen Erkrankung. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt damit entscheidungstragend allein auf Vorschriften der Satzung des Beklagten ab. Das gilt auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang herangezogenen „allgemeinen Grundsätze der Mitwirkungspflicht“.

5 Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die ihrer Entscheidung nichtrevisibles Recht zu Grunde gelegt hat, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne der Klärungsbedürftigkeit selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung bundesrechtliche Erwägungen anführt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die fehlerfreie Anwendung von Normen des Bundesrechts oder damit im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO übereinstimmender Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes durch das Berufungsgericht zu prüfen. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein, ob Anlass zu der Annahme besteht, in einer der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen sei die Auslegung von Rechtsnormen des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfassten Vorschrift(en) eines Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht ausreichend, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Streitfall zu gewährleisten. In einem solchen Fall ist mit der Beschwerde näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO) ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 und vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35/03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Es muss mithin in der Grundsatzrüge dargelegt werden, dass der Maßstab des revisiblen Rechts selbst einen die Zulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist. Daran fehlt es hier.

6 Soweit mit der vierten in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsfrage die Vereinbarkeit der vom Berufungsgericht aus § 11 SVZN abgeleiteten „Notwendigkeit einer solchen ‚konkret-kausalen’ Begründung des Antrags“ mit dem „im Verwaltungsprozessrecht anerkannte(n) Grundsatz der entscheidungsrelevanten Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen“ als klärungsbedürftig thematisiert wird, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sie für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird. Auch das Berufungsgericht ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass „im Hinblick auf die einschlägige Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sein dürfte“. Wenn aber nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitsrente auf Grund der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung der - nichtrevisiblen - Vorschrift des § 11 SVZN nicht vorlagen, weil ein „geltend gemachter Grund für eine Berufsunfähigkeit lediglich ab dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung anspruchsbegründend (zu) wirken“ vermag, fehlt der mit der Beschwerde aufgeworfene und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu erfüllende Klärungsbedarf.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei der Senat die vom Kläger nunmehr nur noch für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 16. September 2001 geltend gemachten monatlichen Rentenzahlungen (für das Jahr 2000: 9 x 3 152,63 €, für das Jahr 2001: 8,5 x 3 205,29 €) in Ansatz gebracht hat.