Beschluss vom 28.10.2004 -
BVerwG 2 B 48.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B2B48.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 - 2 B 48.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B2B48.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 48.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.02.2004 - AZ: OVG 1 A 3031/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Februar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, die durch die Geltendmachung und Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz - ebenfalls - aufgeworfen worden ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 und vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <93>) zuzulassen. Das Verfahren bietet Gelegenheit zu klären, anhand welcher Kriterien bei einer Festsetzung von Richtwerten für die Vergabe von Notenstufen die einzelnen Vergleichsgruppen zu bilden sind, innerhalb derer die Richtwerte Geltung beanspruchen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 34.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.