Beschluss vom 28.10.2004 -
BVerwG 2 B 62.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B2B62.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 - 2 B 62.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B2B62.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 62.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 16.03.2004 - AZ: OVG 4 B 21.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 616 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens und ggf. der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da sie ohne weiteres zu verneinen ist.
Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob die Bezahlung abgesenkter Dienstbezüge gemäß der
2. Besoldungsübergangsverordnung an Beamte mit dienstlichem Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR gegen Art. 39 Abs. 2 EGV verstößt, da die faktisch überwiegend betroffenen Beamten sowohl die Staatsbürgerschaft der DDR besessen hatten als auch Träger der Bürgerrechte nach dem EG-Vertrag waren und diese Rechte nicht durch die Wiedervereinigung verloren haben,
führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die Freizügigkeit des Klägers nicht beschränkt wird, weil die Absenkung der Besoldung auf der Grundlage des § 73 BBesG i.V.m. der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern dem Grundsatz nach an den Ort der Verwendung (vgl. § 1 der 2. BesÜV) anknüpft und weil sie keinerlei Auslandsberührung aufweist.
Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sich Bürger der DDR seinerzeit im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland auf Rechte nach den Gemeinschaftsverträgen hätten berufen können. Für den durch das Merkmal der "Staatsangehörigkeit" (Art. 39 Abs. 2 EGV) vorgegebenen persönlichen Anwendungsbereich ist maßgeblich die Rechtslage, die im Zeitpunkt der Anwendung der potentiell freizügigkeitsbeschränkenden Vorschrift gilt. Als das Beamtenverhältnis des Klägers begründet wurde, bestand keine besondere DDR-Staatsbürgerschaft mehr, da die DDR mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 untergegangen war und die Staatsangehörigkeitsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland übergangslos, vorbehaltlos und einschränkungslos auch auf diejenigen anzuwenden waren, die zuvor den staatsbürgerschaftlichen Bestimmungen der DDR unterfielen (vgl. Art. 8 EV). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt waren alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht originär gleichgestellt. Das Gemeinschaftsrecht schließt eine unterschiedliche Besoldung der Bürger eines Staates nicht allgemein aus. Art. 39 EGV statuiert keine Pflicht der Mitgliedstaaten, die eigenen Staatsbürger unter Einengung von Spielräumen, die das nationale Verfassungsrecht belässt, strikt gleich zu behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (doppelter Jahresbetrag der begehrten Besoldungsdifferenz nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde).