Beschluss vom 28.10.2004 -
BVerwG 4 BN 44.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B4BN44.04.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 44.04

  • Niedersächsisches OVG - 23.06.2004 - AZ: OVG 1 KN 296/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde rügt, das Normenkontrollgericht habe seine Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt, weil es sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob anstelle der Nichtigkeitserklärung eine teilweise Nichtigkeit, die Unwirksamkeit oder eine Teilunwirksamkeit der angegriffenen Gestaltungssatzung in Betracht komme. Die Rüge geht ins Leere. Das Normenkontrollgericht hat ausführlich begründet, dass der Gestaltungssatzung kein tragfähiges, den gesamten Satzungsbereich umfassendes städtebauliches Gestaltungskonzept zugrunde liege und deshalb die Voraussetzungen, die § 56 Abs. 1 NBauO an Gestaltungssatzungen stellt, nicht erfülle. Es hat die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin daher insgesamt für nichtig erklärt. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte es keinen Anlass, sich mit Fragen der Teilnichtigkeit oder der (teilweisen) Unwirksamkeit der Satzung zu befassen. Der Sache nach erschöpft sich die Verfahrensrüge der Beschwerde in einer nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragenen Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf diese Weise nicht dargelegt werden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Die Rechtsfragen, die die Beschwerde zur Möglichkeit der Teilnichtigkeit einer kommunalen Baugestaltungssatzung sowie zur richterlichen Begründung für das Fehlen eines normativen Gestaltungskonzepts des Satzungsgebers aufwirft, lassen sich nicht rechtsgrundsätzlich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Die Fragen sind ungeachtet ihrer verallgemeinernden Formulierung auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten und richten sich im Kern wiederum gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung, welche die Antragsgegnerin nicht teilt. Mit derartigen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob es "unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses und der Verhältnismäßigkeit im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle des § 47 VwGO eine Grenze für die Prüf- und Kassationsbefugnis des Normenkontrollgerichts (gibt), wenn die gerichtliche Entscheidung weit über das Rechtsschutzziel des Antragstellers hinausgeht und das Urteil zu den eigentlichen Streitfragen, die Anlass zu dem Verfahren gaben, keine Stellung nimmt". Die Frage lässt ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen. Soweit sie überhaupt in einer von den Umständen des Einzelfalls losgelösten, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden kann, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225). Bei der Prüfung einer untergesetzlichen Norm im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das Normenkontrollgericht daher nicht auf die Überprüfung der vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann die Norm (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung) auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren oder nicht von ihm als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144, S. 50). Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist zwar eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass ein Normenkontrollgericht - auf einen zulässigen Antrag - nicht darauf beschränkt ist, die Norm nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die vom Antragsteller geltend gemachten subjektiven Rechte verletzt. Zu einer weitergehenden Klärung gäbe der vorliegende Fall dem Senat in einem Revisionsverfahren keinen Anlass.
3. Die erhobenen Divergenzrügen sind unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Die Beschwerde legt einen die Divergenz begründenden Widerspruch zwischen einem abstrakten Rechtssatz im angegriffenen Normenkontrollurteil und einem ebensolchen Rechtssatz in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG n.F.