Beschluss vom 28.10.2004 -
BVerwG 7 B 139.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B7B139.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 - 7 B 139.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:281004B7B139.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 139.04

  • VG Leipzig - 30.06.2004 - AZ: VG 2 K 2443/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
  2. Leipzig vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 390 000 € festgesetzt.

Die Kläger zu 2 bis 4 (im Folgenden: die Kläger) begehren die Rückübertragung von Grundstücken, die früher zum landwirtschaftlichen Betrieb ihres Rechtsvorgängers gehörten. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil ihr Rechtsvorgänger keiner schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 des Vermögensgesetzes - VermG - ausgesetzt gewesen sei.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen habe, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätten, dass eine von ihnen beantragte Einsichtnahme in die von der Staatssicherheit geführten Unterlagen über den Erblasser noch nicht möglich gewesen sei, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Verfahrensrüge. Der damit sinngemäß geltend gemachte Aufklärungsmangel setzt die Darlegung voraus, warum das Verwaltungsgericht ausgehend von der dem angegriffenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung Veranlassung haben musste, das Ergebnis der Einsichtnahme in die genannten Unterlagen abzuwarten. Dazu enthält das Beschwerdevorbringen nichts. Die Kläger legen zwar dar, inwieweit nach ihrer Ansicht der Inhalt der inzwischen erteilten Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes das Klagevorbringen untermauert, sie begründen jedoch nicht, aufgrund welcher konkreten Umstände es sich dem Gericht seinerzeit aufdrängen musste, nicht ohne Kenntnis der ihren Rechtsvorgänger betreffenden Unterlagen zu entscheiden.
2. Der Rechtsstreit hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob das Zusammenwirken staatlicher Organe zum Abschluss eines zivilrechtlichen Kaufvertrages aus politischen Gründen ein Fall einer unlauteren Machenschaft sei, ohne dass mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden könne, dass der Veräußerer selber mit staatlichen Repressalien bedroht worden sei,
wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten; denn sie setzt Tatsachen voraus, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.
Das gesamte übrige Vorbringen der Kläger, mit dem offenbar die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden soll (S. 4 bis 16 der Beschwerdebegründung), erschöpft sich darin, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, ohne einen Grund zu bezeichnen, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.