Beschluss vom 28.10.2008 -
BVerwG 1 WB 49.07ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B1WB49.07.0

Leitsätze:

Vertrauensperson, Anhörung zu Personalmaßnahme, Belehrung über Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson, Begriff der Personalmaßnahme.

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  • Rechtsquellen
    SBG § 23 Abs. 1 und 2

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 WB 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B1WB49.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 49.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Göttling und
den ehrenamtlichen Richter Major Langhage
am 28. Oktober 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zum Amt ... der Bundeswehr.

2 Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört dem Werdegang ... an. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar 2012. Zuletzt wurde er am 7. März 1997 zum Oberstleutnant befördert.

3 Der Antragsteller war vom 1. Februar 1994 bis zum 30. Juni 2007 unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH (...) beurlaubt. Unter dem 21. März 2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Beurlaubung bis zum 29. Februar 2012. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. April 2007 ab; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 29. Juni 2007 zurück. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2007 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses Verfahren, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wird beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 43.07 geführt.

4 Am 16. November 2006 führte der Leiter des Amts ... der Bundeswehr im Auftrag des Personalamts der Bundeswehr mit dem Antragsteller ein Gespräch, in dem er diesen davon in Kenntnis setzte, dass für ihn eine militärische Anschlussverwendung im Amt ... in F. - Außenstelle L. - zum 1. Juli 2007 vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 21. November 2006 bat der Antragsteller darum, die beabsichtigte Personalmaßnahme wegen seiner familiären und persönlichen Situation nochmals zu überprüfen. Unter dem 21. Februar 2007 teilte das Personalamt dem Leiter des Amts ... mit, dass an der beabsichtigten Versetzung festgehalten werde; der Antragsteller wurde hierüber am selben Tag informiert.

5 Mit Fernschreiben des Personalamts vom 11. April 2007 erfolgte eine Vororientierung dahingehend, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Juli 2007 zum Amt ... der Bundeswehr auf den Dienstposten ...stabsoffizier (Teileinheit/Zeile ...9) zu versetzen; der Dienstantritt werde von den beteiligten Dienststellen in eigener Zuständigkeit geregelt. Das Fernschreiben enthält auch folgenden Satz: „Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Vertrauensperson nach Para 23.1 SBG nur auf Antrag, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzureichen ist, erfolgt.“

6 Am 7. Mai 2007 fand im Personalamt ein Personalgespräch (mit Vermerk vom 9. Mai 2007) mit dem Antragsteller statt.

7 Mit Versetzungsverfügung Nr. ... vom 7. Mai 2007, ausgehändigt am 31. Mai 2007, wurde der Antragsteller auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... mit Dienstantritt am 2. Juli 2007 versetzt. Nachdem der Antragsteller bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Mai 2007 gerügt hatte, dass ihm die (angekündigte) Versetzung mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs nicht spätestens drei Monate vor dem Dienstantritt bei der neuen Dienststelle bekannt gegeben worden sei, hob das Personalamt mit Fernschreiben vom 27. Juni 2007 die Versetzung wieder auf.

8 Mit fernschriftlicher Verfügung des Personalamts ebenfalls vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 mit Dienstantritt am 2. Juli 2007 zum ...kommando B. mit einer Verwendung als ...stabsoffizier z.b.V. versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 6. Juli 2007 Beschwerde. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wies die Beschwerde mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Dezember 2007 zurück.

9 Mit einer weiteren - hier streitgegenständlichen - fernschriftlichen Verfügung des Personalamts vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. September 2007 und Dienstantritt am 3. Septem-ber 2007 auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... - Außenstelle L. - versetzt.

10 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juli 2007 Beschwerde ein. Für die Versetzung bestehe kein dienstliches Bedürfnis, weil im Amt ... kein freier, zu besetzender Dienstposten vorhanden sei. Die Bezeichnung des vorgesehenen Dienstpostens habe zudem mehrfach gewechselt. Seine persönlichen und familiären Belange seien nicht rechtzeitig vor Festlegung seiner Endverwendung in einem Personalgespräch erörtert und deshalb nicht in angemessener Weise berücksichtigt worden.

11 Einen zugleich mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Versetzung (§ 3 Abs. 2 WBO) lehnte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ab. Mit diesem Bescheid (Nr. 2 des Tenors) sowie mit fernschriftlicher Verfügung des Personalamts vom 31. August 2007 (1. Korrektur der Versetzung) wurde der Dienstantritt des Antragstellers beim Amt ... auf den 1. Oktober 2007 festgesetzt.

12 Mit Bescheid vom 14. August 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde vom 6. Juli 2007 zurück. Der seit 2. Juli 2007 vakante Dienstposten eines ...stabsoffiziers im Amt ... sei dringend nachzubesetzen. Nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens seien langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der ... unerlässlich. Der Antragsteller sei besonders qualifiziert, weil er während seiner Beurlaubung zur ... durchgehend in Stabsfunktionen eingesetzt gewesen sei. Die vorgetragenen persönlichen Gründe (Berufsaufgabe der Ehefrau in Be. und Umzug nach B. in der Erwartung, dort bis zum Dienstzeitende verwendet zu werden; Erwerb einer gemeinsamen Eigentumswohnung in B.) seien nicht so gewichtig, dass ihnen der Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen einzuräumen sei. Dem Antragsteller sei in dem Informationsgespräch am 16. November 2006 die vorgesehene Endverwendung bekanntgegeben worden; mit dieser Verwendung habe er sich in seinem Schreiben vom 21. November 2006 einverstanden erklärt. Der Wechsel der Dienstpostenbezeichnung von Teileinheit/Zeile ..9. auf Teileinheit/Zeile ...2 beruhe auf einer Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zum 1. Juli 2007, die jedoch keine Änderung des Aufgabenbereichs zur Folge gehabt habe.

13 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2007 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt.

14 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Entgegen Nr. 9 der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten sei keine Festlegung seiner Endverwendung in einem Personalgespräch fünf Jahre vor seinem Dienstzeitende getroffen worden. Die Festlegung sei auch nicht in dem Informationsgespräch am 16. November 2006 erfolgt; dort sei ihm lediglich die Absicht, ihn im Amt ... zu verwenden, mitgeteilt worden. Für die Versetzung auf den Dienstposten ...stabsoffizier habe kein dienstliches Bedürfnis bestanden. Die Notwendigkeit der Besetzung sei vielmehr erst dadurch entstanden, dass der vorherige Dienstposteninhaber, Oberstleutnant H., ab 1. Juli 2007 zur ... beurlaubt worden sei, um dort seinen, des Antragstellers, Aufgabenbereich zu übernehmen. Darüber hinaus seien seine persönlichen Belange bei der Versetzung nicht berücksichtigt worden. Er sei am 16. November 2006 und damit erst zwei Wochen vor der Verlagerung des ...sektors ... von Be. nach B. darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass für ihn noch eine militärische Anschlussverwendung an einem anderen Standort geplant sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und seine Ehefrau bereits bedeutsame Dispositionen für eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach B. getroffen. So hätten sie unter erheblichem Kostenaufwand eine Eigentumswohnung erworben. Wegen des Unterlassens einer zeitgerechten Ankündigung der Endverwendung habe es der Dienstherr zu vertreten, dass er, der Antragsteller, diese Dispositionen getroffen habe. Er habe in dem Schreiben vom 21. November 2006 auch nicht sein uneingeschränktes Einverständnis zu einer Versetzung in das Amt ... erklärt; vielmehr habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dort (nur dann) Dienst leisten werde, wenn aufgrund der organisatorischen Grundlagen ein Verbleiben am Standort B. nicht möglich sei. Erst später habe er erfahren, dass sein Aufgabenbereich bei der ... weiterbestehe.

15 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2008 machte der Antragsteller außerdem geltend, dass die Versetzung auch deshalb rechtswidrig sei, weil er nicht über die Möglichkeit einer Beteiligung der Vertrauensperson belehrt worden sei und keine Anhörung der Vertrauensperson stattgefunden habe. Weder die inzwischen aufgehobene Versetzungsverfügung vom 7. Mai 2007 noch die hier streitgegenständliche Verfügung enthielten eine entsprechende Belehrung. Er, der Antragsteller, sei mehr als 13 Jahre zur ... beurlaubt gewesen und daher noch stärker als ein nicht beurlaubter Soldat auf eine Belehrung angewiesen. Vorsorglich beantrage er die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 1 SBG.

16 Der Antragsteller beantragt,
die mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 27. Juni 2007 angeordnete Versetzung mit Dienstantritt am 3. September 2007, mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 24. Juli 2007 festgesetzt auf den 1. Oktober 2007, aufzuheben.

17 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung, den Antragsteller zum Amt ... zu versetzen sei aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen rechtmäßig. Der Antragsteller sei für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens besonders geeignet; er verfüge über eine entsprechende fachliche Expertise und die notwendigen Erfahrungen aus dem Bereich der ... Die Versetzung sei auch nicht erfolgt, weil der bisherige Dienstposteninhaber, Oberstleutnant H., die Aufgaben des Antragstellers bei der ... übernommen habe; Oberstleutnant H. nehme bei der ... andere Aufgaben, nämlich eine Tätigkeit als Experte für ..., wahr. Der Antragsteller sei hingegen bis zum 30. Juni 2007 als Referent für ... eingesetzt gewesen; diese Aufgabe sei mit Ablauf des 30. Juni 2007 weggefallen. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Belange seien vom Personalamt im Vorfeld und im Rahmen der Versetzungsentscheidung berücksichtigt und bewertet worden. Sie seien jedoch nicht derartig gewichtig, dass ihnen der Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hätte eingeräumt werden müssen. Zur Rüge des Antragstellers, ihm sei nicht rechtzeitig vor seinem Dienstzeitende seine Endverwendung bekannt gegeben worden, werde darauf hingewiesen, dass eine Festlegung eines Endstandorts durch die personalbearbeitenden Stellen bis zum 31. Dezember 2007 nicht mehr stattgefunden habe.

19 Es liege auch kein Verstoß gegen § 23 SBG vor. Der Antragsteller habe in der Vororientierung vom 11. April 2007 einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung gemäß § 23 Abs. 1 SBG erhalten. Trotz dieses Hinweises habe er in der Folgezeit keinen Antrag auf Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans gestellt; stattdessen habe er ein Personalgespräch beantragt, um seine persönlichen Gründe darzulegen. Bei einem Berufssoldaten mit einer über 25-jährigen Dienstzeit sei vorauszusetzen, dass er den verfahrensmäßigen Ablauf von Personalmaßnahmen auch in Bezug auf die Anhörung nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz kenne. Der verspätet gestellte Antrag auf Anhörung der Vertrauensperson sei daher offenkundig aus rein verfahrenstaktischen Erwägungen erfolgt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 äußerte sich der Bundesminister der Verteidigung außerdem zu der Frage, wer zuständige Vertrauensperson für den Antragsteller während seiner Beurlaubung war, und übermittelte Unterlagen zu der Vertrauenspersonenwahl der Offiziere des ...sektors ... vom 9. Februar 2007.

20 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 562/07 und 751/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, sowie die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 555/07 - und die Gerichtsakte des Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 43.07 einschließlich der Akte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 5.07 ), das die Verlängerung der Beurlaubung zur ... betrifft, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

22 Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... der Bundeswehr - Außenstelle L. - mit Wirkung vom 1. September 2007 (fernschriftliche Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 27. Juni 2007) und Dienstantritt am 1. Oktober 2007 (Nr. 2 des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 24. Juli 2007) ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

23 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>).

24 1. Die Festsetzung einer militärischen (Anschluss-) Verwendung ist erforderlich geworden, weil die Beurlaubung des Antragstellers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... GmbH (...) zum 30. Juni 2007 endete und sich sein Antrag auf weitere Gewährung von Sonderurlaub bis 29. Februar 2012 erledigt hat, nachdem er für die Zeit ab 1. Juli 2007 weder über einen (neuen) Arbeitsvertrag mit der ... noch über ein entsprechendes Vertragsangebot der ... verfügt; insoweit wird auf den im Parallelverfahren BVerwG 1 WB 43.07 ergangenen Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2008 verwiesen. Die - bestandskräftig gewordene - Versetzung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 zum ...kommando B. mit einer Verwendung als ...stabsoffizier z.b.V. (Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 27. Juni 2007) erfolgte lediglich, um die für Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs geltende Bekanntgabefrist von drei Monaten vor Dienstantritt bei der neuen Dienststelle (Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 <VMBl S. 242> geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -) zu wahren.

25 Für die Zuversetzung des Antragsteller auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers (Teileinheit/Zeile ...2) beim Amt ... - Außenstelle L. - mit Wirkung vom 1. September 2007 (und Dienstantritt am 1. Oktober 2007) bestand ein dienstliches Bedürfnis, weil der Dienstposten frei und zu besetzen war (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten geeignet; er verfügt über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen und die nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens erforderlichen langjährigen Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der ... Soweit der Antragsteller (sinngemäß) erklärt, dass die von ihm nach Dienstantritt vorgefundenen Aufgaben nicht so anspruchsvoll seien, als dass sie nicht auch von anderen Stabsoffizieren wahrgenommen werden könnten, stellt dies die Eignung des Antragstellers und das Bedürfnis nach einer Nachbesetzung des Dienstpostens nicht in Frage. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen (aus seiner Sicht) „optimalen Personaleinsatz“. Dass er - bezogen auf sein Statusamt - unterwertig eingesetzt wäre, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen.

26 Dem Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass der Dienstposten - bzw. der bis zum 1. Juli 2007 unter Teileinheit/Zeile ...9 geführte aufgabengleiche Dienstposten - zuvor von Oberstleutnant H. wahrgenommen wurde und erst dadurch frei geworden ist, dass dieser zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... beurlaubt worden ist. Die Entscheidung der militärischen Personalführung, Stabsoffiziere - wie hier Oberstleutnant H. - im Verwendungsaufbau auch über Tätigkeiten im Rahmen einer Beurlaubung zur ... zu führen, beruht auf organisatorischen und militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die einer gerichtlichen Kontrolle nicht unterliegen (vgl. dazu bereits Beschluss vom 28. Juni 2008 - BVerwG 1 WDS VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8). Für die Tatsache, dass der Dienstposten beim Amt ... mit der Beurlaubung von Oberstleutnant H. frei geworden und zu besetzen ist, ist es auch ohne Bedeutung, ob Oberstleutnant H. ab dem 1. Juli 2007 bei der ... den bis dahin von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgabenbereich und die von dem Antragsteller bis dahin innegehabte Stelle übernommen hat. Auf die entsprechenden Beweisanträge des Antragstellers kommt es daher nicht an.

27 2. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien, die der Versetzung des Antragstellers entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

28 Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung die vom Antragsteller vorgetragenen sonstigen persönlichen Gründe als nicht so gewichtig gewertet haben, dass ihnen gemäß Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien der Vorrang vor den dienstlichen Belangen einzuräumen wäre. Soweit der Antragsteller - im Einzelnen nicht bezifferte und belegte - Aufwendungen für die Renovierung und Modernisierung einer von ihm wohl schon vor längerer Zeit angeschafften Eigentumswohnung in B. geltend macht (Schreiben vom 21. November 2006), liegen diese ausschließlich in seiner privaten Entscheidungs- und Verantwortungssphäre; derartige finanzielle Dispositionen müssen bei Versetzungsentscheidungen nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2).

29 Auch der Wunsch des Antragstellers, mit seiner jetzigen Ehefrau in B. zusammenzuleben, nachdem diese einerseits mit dem Umzug dorthin ihr bisheriges persönliches und berufliches Umfeld in Be. aufgegeben hat und andererseits im Raum F. über keinerlei soziale Bindungen verfügt, hindert die Versetzung nicht. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen; sie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat und jederzeit versetzbar sein muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der (damals noch unverheiratete) Antragsteller ursprünglich von dem Ende seiner Beurlaubung am 31. Januar 2007 und seiner anschließenden grundsätzlich freien Versetzbarkeit ausgehen musste. Im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung seines Sonderurlaubs um fünf Monate (Bescheid des Personalamts vom 28. November 2006) war der Antragsteller durch das Gespräch mit dem Leiter des Amts ... am 16. November 2006 bereits darüber informiert, dass seine Beschäftigung bei der ... in B. nur übergangsweise und seine weitere Verwendung beim Amt ... geplant ist; dies geht auch aus dem Schreiben des Antragstellers an den Leiter des Amts ... vom 21. November 2006 hervor, in dem der Antragsteller im Übrigen erklärt, dass er „bei Nichtverlängerung der Beurlaubung über den Sommer 2007 hinaus ... selbstverständlich die Stelle in F. antreten“ werde.

30 3. Die angefochtene Versetzung ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen.

31 Die bei Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs geltende Bekanntgabefrist von drei Monaten vor Dienstantritt bei der neuen Dienststelle (Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien) ist durch die zwischengeschaltete Verwendung des Antragstellers beim ...kommando B. und die Neufestsetzung des Dienstantritts beim Amt ... auf den 1. Oktober 2007 (Nr. 2 des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007) gewahrt.

32 Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit dem Antragsteller kein Personalgespräch über seine Endverwendung geführt worden ist. Zwar ist nach Nr. 9 der (neugefassten) Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten vom 1. Juli 2003 (R 4/03; Az.: BMVg - PSZ I 1 (80) - 16-26-00/13) mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Personalgespräch zu führen, so dass rechtzeitig entschieden werden kann, von welchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur Ruhe gesetzt wird. Bereits durch den Erlass zur Personalführung von Soldaten während der Einnahme der neuen Streitkräftestruktur vom 1. August 2001 (R 6/01; Az.: BMVg - PSZ III 1 - 16-26-00/25) wurde jedoch festgestellt, dass während der Umgliederung der Streitkräfte eine Festlegung in einer schriftlichen Mitteilung oder in einem Personalgespräch des Inhalts, dass der Standort während der letzten fünf Jahre vor der Zurruhesetzung definitiv den Endstandort darstellt, nicht mehr möglich ist; die zentralen personalbearbeitenden Stellen wurden deshalb angewiesen, bis zum Abschluss der Umgliederungsmaßnahmen in den jeweiligen Organisationsbereichen, längstens bis zum 31. Dezember 2006, auf Unterrichtungen bzw. Personalgespräche, die lediglich eine Festlegung des Endstandorts zum Inhalt hätten, grundsätzlich zu verzichten. Dieser Erlass ist auch nach Inkrafttreten der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten vom 1. Juli 2003 gültig geblieben; seine Anwendungsdauer ist durch den Änderungserlass vom 22. Dezember 2006 (Az.: BMVg - PSZ I 1 - 16-26-26/25) bis längstens zum 31. Dezember 2007 verlängert worden.

33 Es kann im vorliegenden Fall daher dahingestellt bleiben, welche Rechtsfolgen sich allgemein aus einer Verletzung der Pflicht zur Führung des Personalgesprächs ergeben. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Versetzung eine Festlegung des Endstandorts nicht mehr zu erfolgen hatte, konnte der Antragsteller aus der Tatsache, dass mit ihm kein Personalgespräch über seine Endverwendung geführt worden ist, jedenfalls nicht die berechtigte Erwartung herleiten, dass er bis zu seiner Zurruhesetzung am Standort B. verbleiben und nicht an den Standort F. versetzt würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Senats vom 22. Januar 2003 (BVerwG - 1 WB 53.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 49 = NZWehrr 2004, 161). Dieser Beschluss betrifft die Pflicht zur Anhörung des Soldaten, wenn eine Entscheidung über seine Endverwendung getroffen wird. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller zu der Versetzung zum Amt ..., wenn diese als Festlegung der Endverwendung zu verstehen sein sollte, anzuhören war; eine solche Anhörung wäre hier mehrfach, unter anderem auch in Form eines Personalgesprächs am 7. Mai 2007, erfolgt.

34 4. Die Versetzung leidet auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Beteiligung der Vertrauensperson an einem Ermessensfehler.

35 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG soll bei einer Versetzung die Vertrauensperson auf (inhaltlich hinreichend bestimmten) Antrag des betroffenen Soldaten durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten angehört werden. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SBG). Nach der Rechtsprechung des Senats hat die Unterlassung der gebotenen Anhörung der Vertrauensperson zwar nicht die Unwirksamkeit der Versetzungsentscheidung zur Folge, führt aber zu ihrer Rechtswidrigkeit; soweit der zuständige Vorgesetzte die Personalmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, leidet diese infolge der unterlassenen Anhörung an einem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG das Ergebnis der Anhörung nicht in seine Ermessenserwägungen einbeziehen konnte (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <32> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212, vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 = Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 25. März 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 4.08 - DokBer 2008, 250).

36 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG ist der Soldat über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich zu belehren. Die Pflicht zur Belehrung ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Beteiligung der Vertrauensperson nur auf Antrag des Soldaten erfolgt. Der Schutzzweck des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG gebietet es daher, den von einer Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG betroffenen Soldaten nicht nur abstrakt über „irgendeine“ Beteiligungsmöglichkeit zu belehren, sondern ihn exakt über das Beteiligungsorgan zu informieren, dessen Beteiligung in seinem konkreten Einzelfall beantragt werden kann. Nur dann hat der Soldat eine vollständige Informationsgrundlage für seine Entscheidung, ob er gerade dieses Beteiligungsorgan in sein Verfahren einbeziehen will oder nicht (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.).

37 Fehlt es an einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Belehrung und erfolgt die Versetzung, ohne dass zuvor eine Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans stattgefunden hat, so bedeutet dies ebenfalls einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG mit der Konsequenz der Rechtswidrigkeit der Versetzung. Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Soldat vor Erlass der Personalmaßnahme zum Ausdruck gebracht hat, dass er gegebenenfalls eine Anhörung des Beteiligungsorgans wünscht; denn Zweck der Belehrung ist es gerade, dem Soldaten eine entsprechende Meinungsbildung zu ermöglichen. Auch kommt es nicht auf den - ohnehin kaum praktikablen - Nachweis an, dass das Unterbleiben oder die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ursächlich dafür war, dass kein Antrag auf Anhörung gestellt wurde. Insoweit weist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG nach ihrer Systematik der personalbearbeitenden Stelle und dem Disziplinarvorgesetzten die Verantwortung dafür zu, dass der Soldat durch eine korrekte Belehrung die richtige Entscheidungsgrundlage dafür erhält, ob er seinerseits durch einen rechtzeitigen Antrag das Verfahren der Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans auslösen will (Klarstellung und Ergänzung zum Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.).

38 Nach diesen Maßstäben wurden im vorliegenden Fall keine Vorschriften über die Beteiligung der Vertrauensperson verletzt. Insbesondere ist durch die Vororientierung mit Fernschreiben des Personalamts vom 11. April 2007 eine Belehrung erfolgt, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SBG genügt.

39 a) Die Versetzung des Antragstellers zum Amt ... unterliegt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG der - antragsabhängigen - Beteiligung der Vertrauensperson in Form der Anhörung. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift eine nicht nur beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch beteiligungspflichtige Maßnahme dar (Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Beteiligung rechtfertigt, ist hier nicht gegeben.

40 b) Der Antragsteller ist durch die Passage in dem Fernschreiben des Personalamts vom 11. April 2007 (Vororientierung über die beabsichtigte Versetzung) „Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Beteiligung der Vertrauensperson nach Para 23.1 SBG nur auf Antrag, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzureichen ist, erfolgt“, über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson schriftlich belehrt worden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG).

41 Der Antragsteller hat eine Kopie dieses Fernschreibens rechtzeitig, bevor eine Versetzung verfügt wurde, erhalten. Das hierfür abzugebende Empfangsbekenntnis befindet sich zwar nicht bei der vorgelegten Beschwerdeakte. Dass der Antragsteller eine Kopie des Fernschreibens zeitnah erhalten hat, ergibt sich jedoch aus seinem eigenen Schreiben vom 23. April 2007 bzw. denen seiner Bevollmächtigten vom 29. Mai und 12. Juni 2007 sowie aus dem Vermerk über das Personalgespräch am 7. Mai 2007, in denen jeweils der Inhalt der Vororientierung als bekannt vorausgesetzt wird.

42 c) Der zitierte Satz stellt im Gesamtzusammenhang der ihm ausgehändigten Vororientierung eine Belehrung des Antragstellers dar. Die - mehrdeutige - Formulierung „Es ist darauf hinzuweisen, dass ...“ ist zwar für sich genommen primär als eine Aufforderung an den Erstempfänger der Vororientierung, das Amt ..., zu verstehen, dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis („..., dass eine Beteiligung der Vertrauensperson nach Para 23.1 SBG nur auf Antrag, der beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einzureichen ist, erfolgt“) zu erteilen. Mit der Aushändigung einer Kopie des Fernschreibens, zu der der Erstempfänger ebenfalls aufgefordert ist, hat der Antragsteller jedoch zugleich in schriftlicher Form den Inhalt des zu erteilenden Hinweises erhalten. Es würde einen zu weitgehenden Formalismus bedeuten, wenn man den Erstempfänger der Vororientierung für verpflichtet hielte, zusätzlich zu der Kopie des Fernschreibens noch ein gesondertes Schriftstück (mit dem bereits aus dem Fernschreiben ersichtlichen Belehrungssatz) auszuhändigen.

43 d) Die mit der Vororientierung vom 11. April 2007 gegebene Belehrung bezog sich (auch) auf die hier streitgegenständliche Versetzungsverfügung.

44 Der Begriff der der Beteiligung unterliegenden „Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG ist nicht identisch mit den einzelnen Entscheidungen, die zu deren Verwirklichung ergehen. Eine Personalmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG kann im Einzelfall auch mehrere Verfügungen auslösen, so in dem nicht seltenen Fall, dass zu einer Verfügung noch Korrekturen ergehen, die - ohne den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu verändern - zum Beispiel behebbare Rechtsfehler beseitigen oder der „Feinabstimmung“ der Maßnahme dienen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist. Liegt ein solcher Fall vor, so bedarf es nicht vor jeder einzelnen Verfügung einer gesonderten Belehrung. Vielmehr genügt eine vor der ersten Verfügung gegebene Belehrung, die die weiteren Verfügungen mit abdeckt, solange der genannte sachliche und zeitliche Zusammenhang und damit die Identität der Personalmaßnahme gewahrt ist.

45 Die der Beteiligung unterliegende Personalmaßnahme (im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1, hier: Nr. 1 SBG) ist im vorliegenden Fall die (im Zeitpunkt der Belehrung: beabsichtigte) Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers beim Amt ... in F. - Außenstelle L. - im Anschluss an das Ende seiner Beurlaubung zur ... Diese Personalmaßnahme im beteiligungsrechtlichen Sinne umgreift die Verfügung des Personalamts vom 7. Mai 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 31. Mai 2007 (Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers <Teileinheit/ Zeile ...2> mit Wirkung vom 1. Juli 2007 und Dienstantritt am 2. Juli 2007), die fernschriftliche Verfügung des Personalamts vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007 (Aufhebung der vorgenannten Verfügung), die weitere fernschriftliche Verfügung des Personalamts vom 27. Juni 2007, eröffnet am 28. Juni 2007 (erneute Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers <Teileinheit/Zeile ...2>, nunmehr mit Wirkung vom 1. September 2007 und Dienstantritt am 3. September 2007) sowie Nr. 2 des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007, zugestellt am 26. Juli 2007 (Neufestsetzung des Dienstantritts auf den 1. Oktober 2007). Alle diese Verfügungen hatten denselben Anlass (das Ende der Beurlaubung des Antragstellers zur ... zum 30. Juni 2007), dasselbe Ziel (Festlegung einer militärischen Anschlussverwendung) und denselben Gegenstand (Versetzung auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers <Teileinheit/Zeile ...2> beim Amt ...). Die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7. Mai 2007 (durch die Verfügung vom 27. Juni 2007) und die Verschiebung des Beginns der Versetzung und des Dienstantritts (durch die weitere Verfügung vom 27. Juni 2007 und den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007) erfolgten nur, um die für Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs geltende Drei-Monats-Frist zwischen Bekanntgabe und Dienstantritt bei der neuen Dienststelle (Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien) zu wahren, deren Nichteinhaltung durch die ursprüngliche Verfügung der Antragsteller zu Recht beanstandet hatte. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Verfügungen wurde schließlich auch nicht durch die zwischengeschaltete Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten z.b.V. beim ...kommando B. unterbrochen; denn auch diese diente lediglich dazu, den Zeitraum bis zum Beginn der Dienstleistung beim Amt ... zu überbrücken. Die Personalmaßnahme, um die es dem Personalamt ging, ist damit - auch aus dem Blickwinkel des Antragstellers - bei alledem stets identisch geblieben.

46 Die dem Antragsteller mit der Vororientierung vom 11. April 2007 gegebene Belehrung umfasst damit auch die hier streitgegenständliche fernschriftliche Verfügung des Personalamts vom 27. Juni 2007 (Versetzung mit Wirkung vom 1. September 2007) in Verbindung mit Nr. 2 des Bescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Juli 2007 (Neufestsetzung des Dienstantritts auf den 1. Oktober 2007). Unschädlich ist, dass die Vororientierung vom 11. April 2007 den Dienstposten eines ...stabsoffiziers unter Teileinheit/Zeile ...9 geführt hatte, während die tatsächliche Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ...2 erfolgte. Hierzu hat der Bundesminister der Verteidigung bereits in dem Beschwerdebescheid vom 14. August 2007 (sowie nochmals mit Stellungnahme vom 7. Juli 2008) unwidersprochen klargestellt, dass es sich lediglich um einen Wechsel der Dienstpostenbezeichnung (ohne wesentliche Änderung der Aufgabenbeschreibung) aufgrund einer neuen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zum 1. Juli 2007 handelt. Der bloße Wechsel der Dienstpostenbezeichnung nach Teileinheit/Zeile stellt die Identität der Personalmaßnahme nicht in Frage.

47 e) Der Antragsteller wurde schließlich auch über das richtige Beteiligungsorgan belehrt.

48 Der von einer Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG betroffene Soldat ist nicht nur abstrakt über „irgendeine“ Beteiligungsmöglichkeit zu belehren, sondern exakt über das Beteiligungsorgan zu informieren, dessen Beteiligung in seinem konkreten Einzelfall beantragt werden kann (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 = Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4). Dabei genügt in der Regel die Benennung des Beteiligungsorgans; eine Bezeichnung der Person des Amtsinhabers ist grundsätzlich nicht erforderlich (Klarstellung zum Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.). Angesichts der nicht in allen Teilen einfach zu durchschauenden Konstruktion der Vertretung der Soldaten und der teilweise bestehenden „Verzahnung“ der soldatenbeteiligungs- und der personalvertretungsrechtlichen Strukturen ist es für den Soldaten vor allem von Bedeutung, das richtige für ihn zuständige Beteiligungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG (Vertrauensperson oder Personalrat) genannt zu bekommen. Ist im konkreten Fall das richtige Beteiligungsorgan die Vertrauensperson, liegt also der vom Soldatenbeteiligungsgesetz zum Ausgangspunkt genommene Grund- und Normalfall vor, so genügt in der Regel eine Belehrung über die Möglichkeit der Beteiligung „der Vertrauensperson“; im Hinblick auf die überschaubare Größe der Wahlbereiche (§ 2 Abs. 1 SGB) und den Grundsatz der unmittelbaren Personenwahl (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3 SGB) kann vorausgesetzt werden, dass der Soldat „seine“ Vertrauensperson, also den konkreten Amtsinhaber, kennt oder sich diese Kenntnis leicht verschaffen kann. Ob und in welchem Umfang in atypisch gelagerten Fällen eine über die Benennung des konkret zuständigen Beteiligungsorgans hinausgehende Belehrung erforderlich ist, um dem Soldaten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, ob er gerade dieses Beteiligungsorgan in sein Verfahren einbeziehen will oder nicht, kann hier offen bleiben.

49 Im vorliegenden Fall genügte der Hinweis auf die Möglichkeit der Beteiligung „der Vertrauensperson“, weil es sich um einen Regelfall in dem eben dargelegten Sinne handelt. Das Beteiligungsorgan, dessen Anhörung zu der beabsichtigten Versetzung der Antragsteller hätte beantragen können, war die Vertrauensperson der Offiziere des ...sektors ..., dessen Wahlbereich der Antragsteller als Soldat, der zu einer Einrichtung außerhalb der Streitkräfte unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt war, angehörte (§ 2 Abs. 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB). Eine weitergehende Belehrung über das richtige Beteiligungsorgan war nicht erforderlich, weil vorausgesetzt werden durfte, dass der Antragsteller mit dem Hinweis auf „die Vertrauensperson“ wusste, wer auf einen entsprechenden Antrag hin durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu der Versetzung anzuhören gewesen wäre. Dies bestätigen auch die vom Bundesminister der Verteidigung unter dem 21. Oktober 2008 übermittelten Unterlagen zu der Vertrauenspersonenwahl der Offiziere des ...sektors ... vom 9. Februar 2007, insbesondere das Schreiben an den Leiter des Amts ... vom 10. Februar 2007, wonach auch die Soldaten der Niederlassung B. über das Wahlergebnis informiert wurden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2008 diesen Sachverhalt ausdrücklich als unstreitig zugestanden.

50 f) Die ohne Beteiligung der Vertrauensperson verfügte Versetzung des Antrag-stellers auf den Dienstposten eines ...stabsoffiziers beim Amt ... ist somit nicht wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Da der Antragsteller nach dem Vorstehenden ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson belehrt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG), jedoch keinen rechtzeitigen Antrag auf Beteiligung gestellt hat, existiert kein Ergebnis einer Anhörung, das in die Personalentscheidung einzubeziehen gewesen wäre (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SBG).

51 Ungeachtet der Möglichkeit, die Beteiligung der Vertrauensperson auch noch im Beschwerdeverfahren zu beantragen (vgl. § 30 Satz 3 SBG), ist jedenfalls der erst im gerichtlichen Verfahren unter dem 23. Januar 2008 gestellte Antrag auf Beteiligung der Vertrauensperson verspätet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist im Falle der Anfechtung einer Maßnahme der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 <49 f.>). Ein - wie hier - erst nach Vorlage an den Senat gestellter Antrag auf Beteiligung der Vertrauensperson ist deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Personalmaßnahme in Frage zu stellen; eine Anhörung der Vertrauensperson ist auf einen solchen Antrag hin nicht durchzuführen.