Beschluss vom 28.10.2008 -
BVerwG 2 B 125.07ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B2B125.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 2 B 125.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B2B125.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 125.07

  • Bayerischer VGH München - 27.08.2007 - AZ: VGH 3 B 06.3368

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 116,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Das Berufungsgericht hat den Beklagten für einen Zeitraum bis Ende 1996 zur Zahlung von Schadensersatz in Form eines erhöhten Familienzuschlags für das dritte Kind des Klägers nach Maßgabe des Art. 9 § 1 BBVAnpG 1999 verpflichtet, weil der Kläger durch irreführende Aussagen in einem Erlass des Beklagten aus dem Jahr 1991 davon abgehalten worden sei, einen rechtzeitigen Antrag auf zusätzliche Besoldung zu stellen. Für den außerdem in Streit stehenden Zeitraum Januar 1997 bis Dezember 1998 hat es einen Schadensersatzanspruch mangels Kausalität verneint.

3 Der Kläger wirft vor diesem Hintergrund - zusammengefasst - die Fragen auf, wann das Vertrauen in die Richtigkeit des Erlasses aus dem Jahr 1991 durch Zeitablauf entfallen sei, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, in der gleichen Weise über die Änderung der Rechtslage zu informieren wie mit dem Erlass aus dem Jahr 1991, und ob die Kausalität durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 entfallen sei.

4 Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daran fehlt es hier. Der Kläger lässt hinsichtlich der ersten und dritten Frage unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht nicht allein aufgrund eines bestimmten Zeitablaufs oder aufgrund des Inkrafttretens des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 die Ursächlichkeit des Erlasses aus dem Jahr 1991 für das Untätigbleiben des Klägers ab dem Jahr 1997 verneint hat, sondern aus einer wertenden Zusammenschau verschiedener tatsächlicher Umstände, zu denen neben den genannten Aspekten (Zeitablauf, Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes) auch der Umstand gehörte, dass der Dienstherr Anfang 1997 eine Informationsbroschüre zur Dienstrechtsreform zur Verfügung gestellt hat sowie die Bezirksfinanzdirektionen ein entsprechendes Informationsblatt erstellt und mit den Bezügemitteilungen versandt haben. Die Berufungsentscheidung bietet schon deshalb keine Grundlage, die vom Kläger aufgeworfenen Fragen allgemein zu beantworten. Auch unabhängig davon liegt auf der Hand, dass sich keine generellen Kriterien dazu aufstellen lassen, ob und für welche Zeiträume eine irreführende oder falsche Auskunft des Dienstherrn kausal für ein Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen ist. Gleiches gilt für die Auswirkungen einer Gesetzesänderung wie hier des Dienstrechtsreformgesetzes 1997 auf eine solche Kausalität.

5 Soweit es die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft, ob der Beklagte verpflichtet gewesen sei, in der gleichen Weise über die Änderung der Rechtslage zu informieren wie mit dem Erlass aus dem Jahr 1991, besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich, soweit sie einer über den Fall hinausgehenden Klärung zugänglich ist, ohne weiteres dahin beantworten, dass die Kausalität einer fehlerhaften oder irreführenden Auskunft des Dienstherrn für ein Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht notwendigerweise erst dann entfällt, wenn der Beamte vom Dienstherrn ausdrücklich auf den Fehler hingewiesen wird. Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls.

6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.