Beschluss vom 28.11.2003 -
BVerwG 1 B 139.03ECLI:DE:BVerwG:2003:281103B1B139.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 139.03

  • VGH Baden-Württemberg - 21.01.2003 - AZ: VGH A 9 S 397/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob einem Asylsuchenden unter Verweis auf die Regelung des § 27 AsylVfG Asyl verwehrt werden und dieser auf den Schutz eines anderen Staates verwiesen werden darf, wenn er nach innerstaatlichem Recht eines anderen Staates, der mit seinem Herkunftsstaat nicht identisch ist, möglicherweise dessen Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ohne dass das Gericht die Vereinbarkeit des angewandten ausländischen Staatsangehörigkeitsgesetzes anhand völkerrechtlicher Grundsätze überprüft hat" (Beschwerdebegründung S. 2).
Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern die von ihr angesprochene Frage klärungsbedürftig ist. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass ein Asylanspruch nicht besteht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylsuchende besitzt, bereit und fähig ist, diesen gegen Verfolgungsmaßnahmen auf seinem Territorium zu schützen. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde. Danach sind Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328, 335 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - auseinander. Schon deshalb kann sie keinen Erfolg haben.
Im Übrigen ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn ein Asylsuchender die Staatsangehörigkeit des Schutz gewährenden Staates nur "möglicherweise” erlangen könnte, nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat insoweit bindend festgestellt, dass der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist (UA S. 17) und dort eine verfolgungsfreie Zuflucht finden kann (UA S. 18). Dies berücksichtigt die Beschwerde nicht, wenn sie meint, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt (Beschwerdebegründung S. 6).
Ein Klärungsbedürfnis wird auch nicht hinsichtlich der weiteren in der Grundsatzrüge enthaltenen Fragestellung aufgezeigt, "ob das ausländische Staatsangehörigkeitsgesetz zum Maßstab für das Vorliegen der möglichen Schutzgewährung durch einen anderen Staat herangezogen werden darf, wenn das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht nicht im Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich des Erwerbs der Staatsangehörigkeit steht" (Beschwerdebegründung S. 2). Auch insoweit und hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach dem Vorrang des nach Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleisteten Rechts auf Staatsangehörigkeit sowie der völkerrechtlichen Rechtsgrundsätze und des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der oben erwähnten Rechtsprechung des Senats. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen höherrangiges Völkerrecht unwirksam ist. Sie befasst sich ferner nicht damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein allgemeiner Völkerrechtssatz besteht, wonach bei Neuentstehung von Staaten im Wege der Lostrennung der betroffenen Bevölkerung eine Optionslösung zwingend erforderlich ist (vgl. BVerfGE 4, 322, 329).
Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die rechtliche Würdigung seines konkreten Falles durch das Berufungsgericht, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.