Beschluss vom 28.11.2013 -
BVerwG 5 B 40.13ECLI:DE:BVerwG:2013:281113B5B40.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 5 B 40.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:281113B5B40.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.13

  • VG Mainz - 04.10.2012 - AZ: VG 6 K 195/12. MZ
  • OVG Koblenz - 15.03.2013 - AZ: OVG 10 A 11153/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. März 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 379,96 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung, wonach im sog. Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen zu gewähren ist, im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 40.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.