Pressemitteilung Nr. 94/2009 vom 29.12.2009

Ortsumfahrung Waake der B 27 östlich von Göttingen kann gebaut werden

Zwei Naturschutzvereine haben beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts eingelegt, mit dem ihre Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung Waake im Zuge der B 27 östlich von Göttingen abgewiesen worden waren. Sie haben außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die zwischenzeitlich von der Beklagten angeordnete sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt.


Die Kläger haben beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht sie für nicht befugt gehalten hat, die nach ihrer Meinung nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens zu rügen. Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft angenommen, dass das Vorhaben zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines von der Trasse teilweise in Anspruch genommenen europäischen Schutzgebiets führe und dass es zu keiner signifikanten Steigerung des Kollisionsrisikos für ein Vorkommen der Wildkatze in dem fraglichen Gebiet komme.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorlägen, und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist damit bestandskräftig.


BVerwG 9 B 26.09

BVerwG 9 VR 6.09


Beschluss vom 28.12.2009 -
BVerwG 9 VR 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:281209B9VR6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2009 - 9 VR 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:281209B9VR6.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann keinen Erfolg haben. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2004, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin unter dem 22. April 2009 angeordnet hat, besteht kein Raum, nachdem der Senat im Verfahren BVerwG 9 B 26.09 mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 zurückgewiesen hat und somit dieses Urteil, durch das die Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.