Beschluss vom 28.12.2010 -
BVerwG 10 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B10B5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 10 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B10B5.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 5.10

  • Sächsisches OVG - 10.11.2009 - AZ: OVG A 2 A 571/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

2 1. Die Beschwerde trägt vor, die Vorlage und Verwertung von Gutachten des Rechtsanwalts B. durch die asylkundigen Behörden des Bundesamts und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und in der Folge dann auch durch Gerichte werfe die grundsätzliche Frage auf,
„ob unter Einhaltung der Europäischen Vorgaben zu einem Mindeststandard im Asylverfahren hier nicht ein Verstoß gegen Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (gemeint ist die Asylverfahrensrichtlinie) gegeben ist, mit der Folge, dass sich die Asylbewerber auch im Rahmen des § 60 AufenthG darauf berufen können und wegen Art. 2, 3, 16a GG und Art. 3 EMRK ein Rechtsanspruch als subjektives Recht gegeben ist.“

3 Zur Begründung trägt sie vor, das Oberverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die Organisation N.I.D.e.V., die er nach Ende seines ersten Asylverfahrens aufgenommen habe, im Falle der Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auch keine Gefahren nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu befürchten habe. Unabhängig von der Frage einer Präklusion gemäß § 28 AsylVfG und dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens habe das Oberverwaltungsgericht daran festgehalten, dass nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 18. März 2008 und 23. Februar 2009 nur führende Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen einer realen Gefährdung ausgesetzt seien. Zur Bestätigung dieser Auffassung habe es auf mehrere von B. erstellte Gutachten verwiesen. Dieser Gutachter sei aber, wie inzwischen andere Gerichte und auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst bestätigt hätten, als Sachverständiger nicht geeignet, da er insbesondere für den Iran nicht über ausreichende Sachkunde hinsichtlich der politischen, ethnischen und kulturellen Verhältnisse verfüge.

4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde will mit ihrer Frage geklärt wissen, ob in der Verwertung der fraglichen Gutachten ein Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 2005/85/EG - Asylverfahrensrichtlinie - liegt. Sie zeigt insoweit aber schon nicht - wie erforderlich - auf, dass die Bestimmungen der Richtlinie auf den hier zugrunde liegenden Asylfolgeantrag des Klägers vom September 2003 bereits anwendbar sind, obwohl nach der Übergangsvorschrift in Art. 44 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erst auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge anzuwenden haben. Unabhängig davon zielt die Frage der Sache nach auf die Klärung der Zulässigkeit der Verwertung bestimmter Gutachten eines bestimmten Sachverständigen. Dabei handelt es sich nicht um eine vom Revisionsgericht verallgemeinerungsfähige zu beantwortende Rechtsfrage, sondern in erster Linie um die vom Tatsachengericht zu beurteilende Frage der Eignung eines bestimmten Gutachters. Ungeachtet dessen könnte das Revisionsgericht mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts über die Qualifikation des Gutachters ohnehin über dessen Eignung und damit auch über die Vorfrage der Zulässigkeit der Verwertung seiner Gutachten nicht entscheiden. Selbst wenn man die mangelnde Eignung des Gutachters unterstellt, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage zu Art. 8 der Asylverfahrensrichtlinie klärungsbedürftig sein soll. Schon nach innerstaatlichem Recht kann sich der Asylbewerber auf eine mangelnde Eignung des Gutachters berufen und etwa die Einholung eines anderen sachverständigen Gutachtens nach § 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO beantragen.

5 Schließlich fehlt es vor allem aber auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Denn das Urteil ist - was die Beschwerde verkennt - auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt. Das Berufungsgericht hat nämlich sowohl in Bezug auf den Asylfolgeantrag des Klägers als auch in Bezug auf den damit verbundenen Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG schon das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen verneint, weil der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt hat (UA S. 7 ff.) Gegen diese selbstständig tragende Begründung hat die Beschwerde innerhalb der am 18. März 2010 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Soweit sie sich mit ihrem nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 2010 nunmehr darauf beruft, dass die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gegen die Asylverfahrensrichtlinie verstoße, macht sie erstmalig eine Rüge gegenüber der ersten selbstständig tragenden Begründung des Berufungsurteils geltend. Diese ist - von anderen Mängeln abgesehen - schon deshalb unzulässig, weil sie verspätet erhoben wurde.

6 Soweit die Beschwerde in diesem Schriftsatz darüber hinaus meint, auch diese erste Begründung des Berufungsgerichts beruhe letztlich auf den Ausführungen des von ihr als ungeeignet angesehenen Gutachters, trifft dies ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht zu. Das Berufungsgericht hat auf die vom Kläger behauptete Änderung der Sachlage durch seinen Eintritt in die exilpolitische Organisation N.I.D.e.V. bzw. durch seine Aktivitäten beim Europakongress verschiedener monarchistischer Organisationen im April 2006 abgestellt und in beiden Fällen die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG verneint. Inwiefern es in diesem Zusammenhang noch auf eine Änderung der Verfolgungssituation für Anhänger der Organisation im Iran ankommen soll und inwiefern dieser Umstand nach Eintritt des Klägers in die Organisation entstanden und rechtzeitig geltend gemacht worden sein soll, lässt sich der Beschwerde aber nicht entnehmen. Es ist deshalb weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die Ausführungen in den fraglichen Gutachten auch auf die Entscheidung über das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen ausgewirkt haben. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass sich der Kläger zur Begründung seines Asylfolgeantrags im September 2003 selbst auf eine Stellungnahme des genannten Gutachters gestützt hat (vgl. BA Bd. 2 Bl. 21).

7 2. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung zur Verfolgung des Klägers wegen seiner exilpolitischen Betätigungen und zu sonstigen Rückkehrgefahren auf Gutachten eines ungeeigneten Sachverständigen gestützt habe. Sie rügt eine Verletzung des § 407a ZPO, weil der hinzugezogene Sachverständige den Auftrag mangels Sachkunde hätte ablehnen müssen.

8 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargelegt. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des Klägers wegen der Verwertung der fraglichen Gutachten als verfahrensfehlerhaft anzusehen ist, ob es eine Rolle spielt, dass der Kläger die Einführung dieser Gutachten im Berufungsverfahren selbst nicht beanstandet hat und ob eine etwaige Pflichtverletzung des Gutachters gegenüber dem Gericht nach § 407a ZPO überhaupt einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen kann. Denn wie bereits oben zur Entscheidungserheblichkeit im Rahmen der Grundsatzrüge ausgeführt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf den selbstständig tragenden Grund gestützt, dass der Kläger die Gründe für das Wiederaufgreifen sowohl des Asylverfahrens als auch des Verfahrens um die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat. Da die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, dass diese Begründung mit der beanstandeten Beweiswürdigung zusammenhängt und gegen diese Begründung auch sonst keine fristgerechten Zulassungsrügen erhoben worden sind, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.