Beschluss vom 28.12.2010 -
BVerwG 10 B 6.10ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B10B6.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 10 B 6.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B10B6.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 6.10

  • Sächsisches OVG - 10.11.2009 - AZ: OVG A 2 A 572/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen auch nicht vor.

2 Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Beschwerde des von derselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Bruders der Klägerin in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren - BVerwG 10 B 5.10 - im Einzelnen ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.