Beschluss vom 28.12.2010 -
BVerwG 8 B 97.10ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B8B97.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.12.2010 - 8 B 97.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:281210B8B97.10.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 97.10
- VG Potsdam - 19.08.2010 - AZ: VG 1 K 1926/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2010
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2010 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. November 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.