Beschluss vom 28.12.2016 -
BVerwG 5 B 40.16ECLI:DE:BVerwG:2016:281216B5B40.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2016 - 5 B 40.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:281216B5B40.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 40.16

  • VG Bremen - 09.02.2012 - AZ: VG 3 K 865/10
  • OVG Bremen - 22.04.2015 - AZ: OVG 2 A 63/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:

  1. Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 22. April 2015 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. April 2015 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Den Klägern ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse waren sie ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihnen durch Beschluss des Senats vom 23. Mai 2016 - 5 PKH 24.15 - (zugestellt am 27. Mai 2016) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, haben sie durch diesen am 7. Juni 2015 (Eingang) und damit fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2 2. Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob das Wohnsitzerfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 36.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.