Beschluss vom 29.01.2013 -
BVerwG 1 WB 53.12ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B1WB53.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 WB 53.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:290113B1WB53.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 53.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Wilcke und
den ehrenamtlichen Richter Stabsunteroffizier Laermans
am 29. Januar 2013 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit dem ihr Antrag auf Änderung der Verwendung bzw. auf Zulassung eines Laufbahnwechsels abgelehnt worden ist.

2 Die 1986 geborene Antragstellerin war Soldatin auf Zeit mit einer auf vier Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. Sie wurde zum 1. Januar 2009 mit dem Dienstgrad Flieger (Feldwebelanwärter) in die Bundeswehr eingestellt. Damals verfügte sie über die mittlere Reife und hatte keinen Beruf erlernt. Die mit Schreiben des Zentrums für Nachwuchsgewinnung West vom 8. Dezember 2008 für sie in Aussicht genommene Ausbildung zum Lufttransportbegleitfeldwebel absolvierte sie ab dem 27. Februar 2009. Zum 10. Juli 2009 wurde sie im Rahmen dieser Ausbildung zur 1. Lufttransportstaffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in Köln versetzt. Vor ihrem Dienstzeitende war sie zuletzt unter Inanspruchnahme einer Planstelle des „z.b.V.-Etats“ der Wartungsstaffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in Köln/Wahn unterstellt. Am 3. Januar 2011 war sie zum Stabsunteroffizier ernannt worden.

3 Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantragte die Antragstellerin ein Personalgespräch bei der Stammdienststelle der Bundeswehr. Sie bat um Erörterung von Alternativen zu ihrer derzeitigen Verwendung als Lufttransportbegleitfeldwebel (Anwärter), weil sie sich persönlich nicht auf Dauer mit den Tätigkeiten in diesem Bereich identifizieren könne. Außerdem bat sie um Informationen zu bestimmten Feldwebel-Verwendungen (Feldjägerfeldwebel Streitkräfte, Feldwebel Militärisches Nachrichtenwesen Streitkräfte, Feldwebel Operative Information Streitkräfte, Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe, Feldwebel im Feldnachrichtendienst) und zu einem Verwendungswechsel bzw. Standortwechsel, optional mit einem Wechsel der Teilstreitkraft.

4 Im Personalgespräch am 18. April 2011 teilte die Stammdienststelle der Antragstellerin mit, dass nach Prüfung keine teilstreitkraftübergreifende Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden könne. Ihr wurde eröffnet, dass an ihrer Ausbildung zum Lufttransportbegleitfeldwebel bis auf Weiteres festgehalten werde. Daraufhin bat die Antragstellerin am gleichen Tag um Prüfung einer teilstreitkraftübergreifenden Einplanungsmöglichkeit in den Bereichen Stabsdienst, Presse und Information, Flugabwehrraketentruppe, Marineschutzkräfte und Objektschutz, jeweils in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen oder Niedersachsen. Als Resultat der am 20. April 2011 von der Stammdienststelle veranlassten Prüfung ergab sich lediglich eine Einplanungsmöglichkeit als Militärkraftfahrlehrfeldwebel beim Kraftfahrausbildungszentrum in Aachen (Teilstreitkraft Heer). Diese Einplanungsmöglichkeit lehnte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 ab und bat um erneute Prüfung, ob eine Einplanung als Feldjägerfeldwebel Streitkräfte, als Feldwebel im Militärischen Nachrichtenwesen Streitkräfte oder als Stabsdienstfeldwebel im S3-Bereich (WBK I Nord, optional mit einem Wechsel der Teilstreitkraft) möglich sei. Außerdem bezog sie sich auf ihre Anträge vom 9. September 2010 und vom 18. April 2011. Dieses Gesuch wiederholte die Antragstellerin im Personalgespräch mit ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 8. Juli 2011 und in dem förmlichen Versetzungsantrag vom 12. Juli 2011.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2011 lehnte die Stammdienststelle die beantragte Änderung der Verwendung aufgrund fehlender Einplanungsmöglichkeiten ab und informierte die Antragstellerin, dass an der dienstpostengerechten Ausbildung zum Lufttransportbegleitfeldwebel festgehalten werde. Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung West ihre Eignung für die Laufbahn der Feldwebel Truppendienst nachgewiesen und auf dieser Basis am 24. November 2008 für eine Verwendung als Lufttransportbegleitfeldwebel bei der 1. Lufttransportstaffel Flugbereitschaft Bundesministerium der Verteidigung in Köln eingeplant worden sei. Mit gleichem Datum sei sie darüber belehrt worden, dass ein Laufbahnwechsel vom Truppendienst in den allgemeinen Fachdienst nur mit Genehmigung der zuständigen Stammdienststelle erfolgen könne, dies aber grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Dieser Planung habe sie mit ihrem Dienstantritt am 5. Januar 2009 zugestimmt. Die von ihr geäußerten Verwendungswünsche seien durch die personalführenden Dezernate der Stammdienststelle geprüft worden. Mit Ausnahme einer Einplanung als Militärkraftfahrlehrer habe keine andere Verwendungsmöglichkeit aufgezeigt werden können, weil bei der Antragstellerin ein nutzbarer Zivilberuf fehle bzw. in der gewünschten Region alle infrage kommenden Dienstposten verbindlich regeneriert seien.

6 Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. August 2011 Beschwerde ein und machte geltend, die von ihr in Eigeninitiative ermittelten Dienstposten hätten auf Anhieb einige verfügbare Dienstposten bei Feldjägerdienststellen ergeben. Deshalb sei unter Aufhebung des Bescheids der Stammdienststelle die angekündigte Prüfung vorzunehmen und eine entsprechende Dienstpostenbesetzung zu bewerkstelligen.

7 Die Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (nunmehr: R II 2) - mit Beschwerdebescheid vom 31. August 2011 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass der von der Antragstellerin angestrebte Wechsel aus der Laufbahn des Truppendienstes in die Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes nach § 6 Abs. 2 SLV in Verbindung mit der „Richtlinie für den Wechsel von Soldatinnen und Soldaten aus einer Feldwebellaufbahn in eine andere Feldwebellaufbahn (horizontaler Laufbahnwechsel)“ (BMVg PSZ I 1 (30) - Az. 16-05-20/4) vom 23. Januar 2006 die Befähigung der Antragstellerin für die neue Laufbahn voraussetze. Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel bedürfe es einer allgemeinmilitärischen und einer militärfachlichen Befähigung für die neue Feldwebellaufbahn. Die Antragstellerin sei für eine Verwendung in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes eingestellt und ausgebildet worden. Sie verfüge weder über eine berufliche Erstausbildung noch über eine andere Befähigung für eine Verwendung in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Ein Wechsel in diese Laufbahn sei deshalb ausgeschlossen. Darüber hinaus bestehe - mit Ausnahme der Verwendung als Militärkraftfahrlehrer - kein Bedarf für einen horizontalen Laufbahnwechsel. Die von ihr als vakant benannten Dienstposten in der Feldjägertruppe seien frühestens ab dem 1. Oktober 2014 zur Besetzung in der Stellenbörse der Bundeswehr ausgeschrieben und stünden derzeit nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die in Rede stehenden Dienstposten in Kürze durch ungediente Freiwillige besetzt werden könnten, die über ein günstigeres Verhältnis von Ausbildungs- und Nutzungszeit verfügten. Die von der Antragstellerin angestrebten Verwendungsänderungen seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten und mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen.

8 Gegen diese ihr am 2. September 2011 eröffnete Entscheidung hat die Antragstellerin am 30. September 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9 Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Sie bestreite, dass es für sie nur eine Einplanungsmöglichkeit als Militärkraftfahrlehrer gebe. Die Stammdienststelle habe vielmehr beharrlich daran festgehalten, die Ausbildung zum Lufttransportbegleitfeldwebel für sie fortzuführen. In einem weiteren Personalgespräch bei der Stammdienststelle am 23. Februar 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass am 31. Dezember 2012 ihre Dienstzeit enden werde; man habe für sie keine Einplanungsmöglichkeit finden können, weil es an der Qualifikation für den Fachdienst fehle. Eine zivilberufliche Aus- und Weiterbildung sei nicht mehr möglich. Aus ihrer Sicht seien aber die Möglichkeiten, die die Konzeption „Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ vorgebe, nicht beachtet worden. Die Stammdienststelle habe zu der erforderlichen Ermessensausübung nicht einmal angesetzt. Außerdem sei auf die in Eigeninitiative ermittelten Feldjägerdienstposten zu verweisen.
Ihr Feststellungsantrag sei zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe. Ihren Antrag auf Weiterverpflichtung habe die Stammdienststelle am 26. No-vember 2012 ungewöhnlich schnell abgelehnt. Das zeige, dass sich das rechtswidrige Verhalten der Stammdienststelle bei einem von ihr empfohlenen Wiedereinstellungsverfahren wiederholen werde. Während des Personalgesprächs am 23. Februar 2012 habe ihr die Stammdienststelle geraten, regulär aus der Bundeswehr auszuscheiden, die Anerkennung der Fachhochschulreife zu erwirken, den Abschluss als Bürokauffrau zu erreichen und sich dann einem Wiedereinstellungsverfahren als Offizieranwärterin zu stellen. Darauf bereite sie sich vor. Sie habe bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Anerkennung der Fachhochschulreife beantragt, die nunmehr am 9. Januar 2013 bescheinigt worden sei. Bis zum 24. Juli 2013 nehme sie über den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr an der Ausbildung zur Bürokauffrau teil. Sobald alle Voraussetzungen gegeben seien, werde sie sich um die Wiedereinstellung bemühen.

10 Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 13. Juli 2011 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 31. August 2011 rechtswidrig sind.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und weist darauf hin, dass kein Bedarf für einen horizontalen Laufbahnwechsel der Antragstellerin bestehe. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25303, Feldjäger, sei im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der damit einhergehenden Bedarfsabsenkungen im Bereich der Feldwebellaufbahnen der Umfang der Dienstposten um ca. 25 %, konkret von 2 000 auf 1 508 Dienstposten, reduziert worden. Nach derzeitigem Sachstand befänden sich in dieser Ausbildungs- und Verwendungsreihe etwa 200 Feldwebel im Personalüberhang. Ein Wechsel der Antragstellerin in eine andere Verwendung in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes komme aus Bedarfsgründen ebenfalls nicht in Betracht, weil in allen infrage kommenden Verwendungen Personalüberhänge bestünden. Die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin zum Lufttransportbegleitfeldwebel werde eingestellt, weil bei ihr die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III ausweislich der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 8. Dezember 2012 nicht mehr bestehe.

13 Parallel zum vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin am 12. Juli 2011 die Prüfung einer Einplanungsmöglichkeit als Feldjägerfeldwebel Streitkräfte, Feldwebel Nachrichtenwesen oder Stabsdienstfeldwebel im S3-Bereich - auch unter Wechsel der Teilstreitkraft - beantragt. Diesen Antrag hat die Stammdienststelle mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. August 2011 abgelehnt.

14 Den weiteren Antrag der Antragstellerin vom 30. August 2011, sie auf den Dienstposten eines Flugberaterfeldwebels zu versetzen, hat die Stammdienststelle mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. September 2011 abgelehnt.

15 Den erneuten Antrag der Antragstellerin vom 7. November 2011, sie als Feldjägerfeldwebel Streitkräfte, als Feldwebel im Militärischen Nachrichtenwesen Streitkräfte oder als Stabsdienstfeldwebel im S3-Bereich einzuplanen, hat die Stammdienststelle mit dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 2. Februar 2012 erneut abgelehnt.

16 Der Bundesminister der Verteidigung hat ergänzend mitgeteilt, dass die Stammdienststelle einen Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Dienstzeit um zwei Jahre mit Bescheid vom 26. November 2012 abgelehnt habe. Diese statusrechtliche Entscheidung der Stammdienststelle sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne zudem nur durch das zuständige allgemeine Verwaltungsgericht überprüft werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich aus diesem Umstand ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Antragstellerin ergeben könne.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - 79/11 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

19 1. Zwar wird die Fortführung des Verfahrens nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin nach Einlegung ihrer Beschwerde und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus ihrem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit ausgeschieden ist (§ 15 WBO). Das Dienstzeitende hat jedoch zur (materiellrechtlichen) Konsequenz, dass eine Verwendungsänderung innerhalb der Laufbahn des Truppendienstes oder die Übernahme der Antragstellerin in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes in Form eines Laufbahnwechsels (§ 6 Abs. 2 SLV) nicht mehr möglich ist, weil dies nur während eines bestehenden Wehrdienstverhältnisses erfolgen kann (Beschluss vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 67.09 - Rn. 18 m.w.N.). Das ursprünglich mit der Beschwerde verfolgte Verpflichtungsbegehren der Antragstellerin ist damit in der Hauptsache erledigt. Ein etwaiges Begehren der Antragstellerin, nach einer im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2013 für möglich gehaltenen Wiedereinstellung in die Bundeswehr zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen zu werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

20 2. Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer truppendienstlichen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme bzw. Entscheidung rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81) verlangt zwar von dem jeweiligen Antragsteller nicht mehr das Stellen eines förmlichen Feststellungsantrages (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 - Rn. 23 und vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 20 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>); der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 25, vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 22, vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 42.09 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 3 = NZWehrr 2010, 161 m.w.N. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 18).

21 Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).

22 Die Antragstellerin hat sich nicht auf Gesichtspunkte der Rehabilitierung, auf einen beabsichtigten Schadenersatzanspruch oder auf eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung als Begründung für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen. Derartige Aspekte sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Antragstellerin macht lediglich sinngemäß eine Wiederholungsgefahr geltend und verweist insoweit darauf, dass die (statusrechtliche) Entscheidung der Stammdienststelle vom 26. November 2012 über ihren Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit ungewöhnlich schnell erfolgt sei; das dokumentiere aus ihrer Sicht, dass sich das rechtswidrige Verhalten der Stammdienststelle bei einem von ihr empfohlenen Wiedereinstellungsverfahren wiederholen werde. Mit diesem Vorbringen ist ein Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr nicht dargetan.

23 Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu erwarten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen und vom 22. März 2011 - BVerwG 1 WB 49.10 - Rn. 29). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei Erlass der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist daher nur dann anzunehmen, wenn künftig mit einer vergleichbaren Situation zu rechnen ist, bei der dann die gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag berücksichtigt werden kann (Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 20 m.w.N.).

24 Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt. Mit dem Ende ihrer Dienstzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2012 wirken die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die der angefochtenen Entscheidung der Stammdienststelle zugrunde lagen, für die Zukunft - insbesondere für die Frage einer Verwendungsänderung - nicht mehr fort. Im Fall einer von der Antragstellerin angestrebten Wiedereinstellung in die Bundeswehr werden schon deshalb andere tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vorliegen, weil die Antragstellerin dann voraussichtlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen wird; außerdem geht es ihr bei einer Wiedereinstellung in die Bundeswehr um die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere. Fragen des Wechsels in eine Laufbahn der Feldwebel bzw. einer Verwendungsänderung in der Ebene der Feldwebel-Anwärter werden sich daher für die Antragstellerin in naher Zukunft nicht stellen. Die ablehnende statusrechtliche Entscheidung der Stammdienststelle vom 26. November 2012 über die von der Antragstellerin angestrebte Dienstzeitverlängerung ist nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr für eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung zu begründen.

25 Der Antrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

26 3. Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Antragstellerin zu einer aus ihrer Sicht unzureichenden und nicht zeitgerechten Ermessensausübung der Stammdienststelle weist der Senat lediglich darauf hin, dass die Stammdienststelle ausweislich der vorgelegten Akten - unmittelbar nach der Erklärung der Antragstellerin zu ihren erweiterten Verwendungsänderungswünschen im Personalgespräch vom 18. April 2011 - am 20. April 2011 eine umfassende Überprüfung der Einplanungsmöglichkeiten eingeleitet hat, die ausbildungs- und verwendungsreihenübergreifend und teilstreitkraftübergreifend vorgenommen worden ist. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde in das Verfahren eingeführten Dienstposten aus dem Bereich der Feldjägertruppe stehen nach den vorgelegten Unterlagen erst zur Besetzung ab 1. Oktober 2014, ab 1. Januar , 1. Juli, 1. August und 1. Oktober 2015 zur Verfügung. Überdies wird bei allen diesen Dienstposten in einer Zusatzinformation darauf hingewiesen, dass im Rahmen der strukturellen Umgliederung der Feldjägertruppe innerhalb der Bundeswehr-Reform diese Dienstposten wegfallen können. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Bundesministers der Verteidigung auf den fehlenden Bedarf nachzuvollziehen.

27 4. Der Antragstellerin sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.