Beschluss vom 29.03.2006 -
BVerwG 10 B 81.05ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B10B81.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - 10 B 81.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B10B81.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 81.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 20.07.2005 - AZ: OVG 9 C 11211/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr geltend gemachte Verfahrensfehler unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) lässt sich aus der Beschwerdebegründung nicht ableiten.

2 Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht hätte weitere Ermittlungen zu der Frage anstellen müssen, ob die in der Örtlichkeit für das Liegenschaftskataster abgemarkte neue Grenze zwischen den Wohnhäusern der Kläger und der Beigeladenen zu 2 von der Karte des neuen Bestandes (Anlage 1 zum Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2004) und vom Ortsregulierungsriss abweiche. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem abgemarkten und dem in der Mitte der Giebelwand dieser Häuser vorgesehenen Grenzverlauf.

3 Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt haben, könnte das Flurbereinigungsgericht seine Aufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verletzt haben, wenn sich ihm eine weitere Ermittlung aufgedrängt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das trifft indessen für die von der Beschwerde angesprochenen Umstände nicht zu. Ausweislich des Sitzungsprotokolls und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 die Frage des Grenzverlaufs im Bereich der Giebelwand mit den Beteiligten anhand von Karten und Lichtbildern erörtert. Es ist in Würdigung der Erläuterungen der Flurbereinigungsbehörde und des Vortrags der Kläger zu dem Ergebnis gelangt, die vorgenommene Abmarkung entspreche mit allenfalls geringfügigen Abweichungen der Gestaltungsabsicht der Behörde, die Grenze in der Mitte der Wand zu ziehen. Umstände, die diesen Schluss als voreilig erscheinen ließen und die Dringlichkeit weiterer Ermittlungen belegten, sind in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Die Kläger haben sich darin vielmehr auf die Behauptung beschränkt, sie hätten unter Vorlage einer von ihnen gefertigten Skizze auf die Abweichung hingewiesen. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Skizze, die einen mittigen Verlauf der Grenze zeigt, stellt nach ihren eigenen Angaben nur den früheren Grenzverlauf dar, gibt indes keinen Aufschluss über die in der Örtlichkeit abgemarkte Grenze. Dass die Kläger darüber hinaus Anhaltspunkte für einen vom maßgeblichen Regulierungsriss nennenswert abweichenden Grenzverlauf benannt oder gar belegt hätten, ist demgegenüber nicht ansatzweise dargetan. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine weitere, ihrer Beschwerdebegründung als Anlage 2 beigefügte Skizze über den angeblichen Verlauf der abgemarkten Grenze verweisen, kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie selbst nicht geltend machen, diese Skizze in der mündlichen Verhandlung dem Flurbereinigungsgericht vorgelegt zu haben.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 72 Nr. 1 GKG.