Beschluss vom 29.03.2011 -
BVerwG 4 A 6000.11ECLI:DE:BVerwG:2011:290311B4A6000.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2011 - 4 A 6000.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:290311B4A6000.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6000.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 106 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG), wobei sich der vorläufige Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:
  2. Klägerin zu 1: 33 000 €
  3. Klägerin zu 2: 20 000 €
  4. Klägerin zu 3: 20 000 €
  5. Klägerin zu 4: 33 000 €

Beschluss vom 04.01.2012 -
BVerwG 4 A 6000.11ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B4A6000.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2012 - 4 A 6000.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B4A6000.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6000.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen zu 1 und 4 tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu je 33/106, die Klägerinnen zu 2 und 3 zu je 20/106.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106 000 € festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:
  4. Klägerin zu 1: 33 000 €
  5. Klägerin zu 2: 20 000 €
  6. Klägerin zu 3: 20 000 €
  7. Klägerin zu 4: 33 000 €.

Gründe

1 Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, den Klägerinnen die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht - wie im Hinweisschreiben vom 30. März 2011 dargelegt - Überwiegendes dafür, dass die Restitutionsklage ohne Erfolg geblieben wäre. Den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, entspräche hingegen nicht der Billigkeit. Die Beigeladene hat zwar beantragt, die Restitutionsklage abzuweisen, sie hat diesen Antrag jedoch nicht begründet (vgl. Beschluss vom 17. Februar 1993 - BVerwG 4 C 16.92 - juris).

2 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.