Beschluss vom 29.03.2012 -
BVerwG 1 WB 49.11ECLI:DE:BVerwG:2012:290312B1WB49.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.03.2012 - 1 WB 49.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:290312B1WB49.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 49.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 29. März 2012 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 3.11 - und vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

2 Es entspricht der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, denn der Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis hat mit Bescheid vom 27. Februar 2012 die streitgegenständliche Beurteilung und die hierzu ergangenen Beschwerdebescheide aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Damit hat er der Rechtsprechung des Senats Rechnung getragen, wonach die Bildung von Vergleichsgruppen nach der Funktionsebene nur dann rechtmäßig ist, wenn die einer Funktionsebene zugeordneten Soldatinnen und Soldaten im Wesentlichen gleichartige Aufgaben wahrzunehmen und Anforderungen auf gleicher Ebene zu erfüllen haben (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 -). In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 - und vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 -) der Billigkeit, die Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.