Beschluss vom 29.04.2002 -
BVerwG 5 B 34.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B5B34.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 5 B 34.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290402B5B34.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.02

  • Bayerischer VGH München - 14.01.2002 - AZ: VGH 24 B 99.3591

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Dem Kläger wird in Bezug auf die Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Er hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter die Beschwerdebegründungsschrift rechtzeitig am 28. März 2002 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgesandt hat, eine Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist also nicht von ihm verschuldet ist.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG selbständig tragend darauf gestützt, dass nicht habe geklärt werden können, ob der Kläger bereits bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses 1988 seine Nationalität mit "Deutscher" angegeben hatte bzw. mit deutscher Nationalität eingetragen war. Es hat dem Kläger vorgehalten, er habe eine insoweit weitere Aufklärung durch Auskünfte über das russische Innenministerium und andere russische Behörden an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht ermöglicht, weil er die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland dafür als notwendig bezeichnete und von dem Beklagten erbetene Einverständniserklärung nicht erteilt habe.
In Bezug auf diese Beweiswürdigung hat die Beschwerde weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. Oktober 2001 hat der Beklagte ausgeführt, Beweiserleichterungen dürften nicht dazu führen, vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten unbeachtet zu lassen, und den Kläger aufgefordert, sein Einverständnis zu von deutschen Behörden angefragten Auskünften russischer Behörden zu erteilen. Der Kläger wusste also, dass diese Frage im Streit stand. So hat er im Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 auch dargelegt, weshalb es ihm seiner Meinung nach nicht zumutbar gewesen sei, eine Einverständniserklärung abzugeben, zumal er der Auffassung war, bereits früher eine Einverständniserklärung ausgefüllt und genügend Beweise für den Eintrag als "Deutscher" im ersten Inlandspass vorgelegt zu haben.
Ein Verfahrensfehler in Bezug auf die Beweiswürdigung ist nicht mit der Behauptung des Klägers dargetan, das Berufungsgericht habe "nicht zur Kenntnis genommen, dass bis zum Zeitpunkt der Übersendung der Einverständniserklärung an den Kläger bereits seit über zwei Jahren (seit 1996) ein Ermittlungsverfahren über die deutsche Botschaft in Moskau lief, im Rahmen dessen der Kläger persönlich die entsprechenden angeforderten Fragebogen ausgefüllt hatte, jeweils in deutscher und in russischer Sprache". Zu der vom Kläger angesprochenen Anfrage von 1996 mit den von ihm ausgefüllten Fragebogen hat das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 12. August 1998 mitgeteilt, die russischen Behörden hätten etwa von Dezember 1996 an begonnen, Inlandspassanfragen zurückzuweisen, nunmehr bestehe aber Hoffnung, dass solche Anfragen wieder bearbeitet würden. Daraufhin teilte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau mit dem dem Kläger bekannten Schreiben vom 3. September 1998 mit, nach längeren Verhandlungen habe sich nun das russische Innenministerium bereit erklärt, Nationalitätsanfragen zu bearbeiten, dazu sei aber "eine schriftliche Einverständniserklärung der Betroffenen erforderlich". Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger es abgelehnt hat, eine aktuelle Einverständniserklärung abzugeben.
Die vorgelagerte Frage, ob es im vorliegenden Streitfall überhaupt einer Anfrage beim russischen Innenministerium zum Nationalitäteneintrag im ersten Inlandspass des Klägers bedurfte, war vom Berufungsgericht eigenverantwortlich in seiner Beweiswürdigung zu entscheiden. Insofern liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor.
Fehlt es wie hier in Bezug auf einen die Berufungsentscheidung selbständig tragenden Grund an den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, kann die Revision nicht zugelassen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - BVerwG 11 B 37.97 - NVwZ 1998, 850).
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.