Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 8 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8B60.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 - 8 B 60.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8B60.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.03

  • VG Cottbus - 12.11.2002 - AZ: VG 1 K 1735/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 ausgeführt:
"Da das Gericht der Gegenvorstellung jedoch nicht stattgegeben hat, bitten um Vorlage derselben an das Instanzgericht."
Die demnach als Beschwerde anzusehende Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. November 2002 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.