Beschluss vom 29.04.2004 -
BVerwG 1 B 211.03ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B1B211.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 1 B 211.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B1B211.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 211.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.06.2003 - AZ: OVG 4 A 3491/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, welche Anforderungen bzw. Kriterien bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an die individuellen Momente rückkehrender Kongolesen zu stellen sind, um die allgemeine Gefahr aller Kongolesen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) für die Rückkehrer zu einer extremen Gefahr werden zu lassen. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Soweit die Beschwerde im Rahmen der von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage vorliegend zusätzlich auf die Erkrankung des Klägers zu 1 (Glaukom/Grüner Star) abhebt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerde setzt sich schon nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht die Gefahr, die sich aus dieser Erkrankung für den Kläger zu 1 bei seiner Rückkehr ergeben kann, - zutreffend - nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter Anwendung geprüft hat (BA S. 7 f.). Inwiefern es angesichts der dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, in diesem Zusammenhang überhaupt auf die mit der Grundsatzrüge angesprochene Frage der Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei einer allgemeinen Gefahr und der verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift im Falle einer extremen Gefahrenlage ankommen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen würde für das individuelle Moment einer bestehenden Erkrankung ebenso wie für die übrigen von der Beschwerde angeführten individuellen Momente gelten, dass sich dessen Bedeutung bei der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG nicht nach abstrakten rechtlichen Kriterien bestimmt, sondern sich in erster Linie aus Art und Ausmaß der im Herkunftsland tatsächlich drohenden Gefahren und deren Auswirkungen auf den jeweiligen Rückkehrer ergibt. Dies zu ermitteln und festzustellen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.