Beschluss vom 29.04.2004 -
BVerwG 8 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B8B29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2004 - 8 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290404B8B29.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 29.04

  • VG Potsdam - 03.12.2003 - AZ: VG 6 K 4250/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 910,14 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu (1.), noch liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor (2.), noch beruht das Urteil auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
"ob ein Grundstücksalteigentümer gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung des Vermögenswertes vom 17. Juli 1952 seines Eigentums an einem Grundstück verlustig gehen kann, wenn er zu keinem Zeitpunkt in der am 7. Oktober 1949 gegründeten DDR seinen Wohnsitz hatte und auch nicht Staatsbürger der DDR jemals geworden ist bzw. war",
betrifft die Auslegung von ehemaligen DDR-Recht, das kein Bundesrecht und deshalb nicht revisibel ist.
Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen der Beschwerde zu § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 und zu dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt nämlich voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr rügt sie nach Art einer Berufungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
3. Auch wenn man darin die Geltendmachung des nicht ausdrücklich angeführten Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sehen wollte, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, der Alteigentümer sei nicht republikflüchtig gewesen, zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich schon daraus, dass es im Urteil ausführt, auf diese Frage komme es nicht an. Die Beschwerde verkennt, dass allein die Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung keinen Verfahrensmangel bezeichnet (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 - VIZ 2004, 117). Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 <28> und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.>). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht
überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil nachvollziehbar die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
In Wahrheit setzt die Beschwerde die eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde als unstreitig dargestellten Tatsachen, die, wie z.B. die Frage der Redlichkeit der Eheleute S. beim Erwerb des Eigentums, keineswegs unstreitige Tatsachen, sondern vom Verwaltungsgericht entschiedene Rechtsfragen darstellen.
Der gerügte Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerde behauptet, von ihr unter Beweisantritt dargelegter Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerinnen keine Beweisanträge gestellt haben. Auch wurde in dem von der Beschwerde angegebenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 zu der Frage der angeblich fehlenden Vollmacht der Vertreterin des Rates der Stadt Fehrbellin bei Abschluss des Kaufvertrages kein Beweis angeboten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.