Beschluss vom 29.04.2008 -
BVerwG 1 WB 42.07ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB42.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 WB 42.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:290408B1WB42.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 42.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
den ehrenamtlichen Richter Stabsfeldwebel Müller
am 29. April 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages, sie in den Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte F., M. oder D. zu versetzen.

2 Die 1980 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes. Ihre auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird - unter Berücksichtigung einer Elternzeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2006 - voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2013 enden. Mit Wirkung vom 30. März 2004 wurde sie zum Oberfeldwebel ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung zur Pharmazeutisch-Technischen Assistentin wurde ihr am 29. März 2006 die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung „Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent/Assistentin“ zuerkannt.

3 Die Antragstellerin ist Mutter eines am 1. Juni 2006 geborenen Sohnes. Mit diesem Kind und dessen Vater wohnt sie in F./Sachsen.

4 Die (damalige) Stammdienststelle des Heeres plante im Anschluss an die Ausbildung der Antragstellerin ihre Versetzung vom Bundeswehrkrankenhaus Leipzig zur .../Sanitätsregiment ... in H./W. Mit dieser Maßnahme erklärte sich die Antragstellerin in einem mit ihr am 30. Januar 2006 geführten Personalgespräch nicht einverstanden. Am gleichen Tag beantragte sie ihre Versetzung in den Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte M., F. oder D. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr gewünschte Familienzusammenführung in F., wo ihr Lebensgefährte aus beruflichen Gründen ortsgebunden sei. Ihr selbst obliege die Betreuung und Versorgung des von ihr erwarteten Kindes. Der Lebensmittelpunkt ihrer Familie befinde sich in F.

5 Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle des Heeres mit E-Mail-Verfügung vom 17. Mai 2006 ab und legte zur Begründung dar, eine Überprüfung aller im Großraum Sachsen vorhandenen Dienstposten innerhalb der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 85934 (Assistenzpersonal Pharmazie) habe ergeben, dass hier auf absehbare Zeit keine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin zur Verfügung stehe. Zugleich wies die Stammdienststelle auf ihre Versetzungsverfügung hin, mit der sie die Versetzung der Antragstellerin zum 1. April 2006 mit Dienstantritt am 17. Juli 2006 (unter Berücksichtigung der Mutterschutzfrist vom 10. April bis zum 16. Juli 2006) zur .../Sanitätsregiment ... in W. angeordnet hatte.

6 Diese Versetzungsverfügung Nr. 7000 vom 11. Mai 2006 ist bestandskräftig geworden. Sie enthielt nicht die Zusage der Umzugskostenvergütung, weil die Antragstellerin darauf am 30. Januar 2006 verzichtet hatte.

7 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2006 wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag, sie in den Großraum Sachsen, insbesondere an die Standorte F., M. oder D. zu versetzen, und bat um Einschaltung des Sozialdienstes. Nach Einholung eines Gutachtens der Standortverwaltung D. lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Versetzungsantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Einplanungs- und Verwendungsmöglichkeit im gewünschten Bereich bestehe auf absehbare Zeit nicht. Die persönliche Situation der Antragstellerin werde zwar von der Personalführung erkannt, jedoch nicht als so schwerwiegend eingestuft, dass sie die Inanspruchnahme einer Planstelle des zbV-Etats begründen könnte. Die der Empfehlung des Sozialdienstes bei der Standortverwaltung D. zugrunde liegende Sachlage könne vornehmlich durch Maßnahmen geregelt werden, die in truppendienstlicher Zuständigkeit lägen.

8 Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. März 2007 „Einspruch“ ein, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Beschwerde wertete und mit Beschwerdebescheid vom 20. Juli 2007 zurückwies.

9 Gegen diese der Antragstellerin am 6. August 2007 eröffnete Entscheidung richtet sich ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. August 2007, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 16. November 2007 dem Senat vorgelegt hat.

10 Zur Begründung trägt die Antragstellerin insbesondere vor:
Nach der Geburt ihres Kindes sei sie bis zum 31. Dezember 2006 im Erziehungsurlaub gewesen. Vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2007 habe der Vater des Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, sei aber nach Ablauf dieser Zeit wieder als Berufskraftfahrer tätig. Die Betreuung ihres Kindes werde aufgrund der Entfernung zwischen dem Wohnort F. und dem Standort W. sehr stark beeinträchtigt. Sie könne nicht nachvollziehen, dass die Empfehlung des Sozialdienstes bei der Entscheidung über den Versetzungsantrag nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Sie bitte nochmals um Überprüfung der Sachlage und um eine Perspektive für die Verwendung im Raum F./Sachsen.

11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Die von der Antragstellerin angestrebte Versetzung sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. In dem von ihr gewünschten Bereich gebe es auf absehbare Zeit keine freien Dienstposten, für die sie sich eigne. Die Antragstellerin sei bedarfsgerecht für eine Verwendung als Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent zivilberuflich qualifiziert worden. Nach abgeschlossener Ausbildung habe ihr Einsatz fachlich qualifiziert auf Dienstposten zu erfolgen, die der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 85934 (Assistenzpersonal Pharmazie) zugeordnet seien. In dem von der Antragstellerin bevorzugten Raum verfüge der Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht über Dienstposten in der genannten Ausbildungs- und Verwendungsreihe. Der dem Wohnort der Antragstellerin nächstgelegene Standort mit derartigen Dienstposten sei W., wo die Antragstellerin zurzeit - voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2010 - auch verwendet werde. Persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Vater ihres Kindes stelle einen nachvollziehbaren, jedoch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien dar, welcher ihre Versetzung zwingend erfordere. Mit einem Umzug an den Dienstort W. könne die Antragstellerin ihr Problem lösen. Maßnahmen in truppendienstlicher Zuständigkeit, die der schwierigen Situation der Antragstellerin Rechnung tragen sollten, seien bereits umgesetzt worden. Die Antragstellerin nehme derzeit an Sonderdiensten und an Übungsplatzaufenthalten nur teil, sofern der zeitliche Vorlauf vorhanden sei, um die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Der dann anfallende und ihr zustehende Dienstzeitausgleich werde von ihr genutzt, um bei Bedarf den täglichen Dienst zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr antreten zu können. Vom 14. Januar bis zum 14. April 2008 und vom 15. April bis zum 23. Mai 2008 sei die Antragstellerin im Rahmen von Fürsorgemaßnahmen anlässlich ihrer erneuten Schwangerschaft zum Sanitätszentrum F. kommandiert worden. Weder an diesem Standort noch an den Standorten M. oder D. seien aber Dienstposten für Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent vorhanden.

13 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 691/07 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Die Antragstellerin hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt.

15 Ihr Vorbringen im Versetzungsantrag vom 14. Oktober 2006 und im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sinngemäß dahin auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheids der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 21. Februar 2007 sowie des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juli 2007 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung beantragt, sie alsbald auf einen Dienstposten an den Standorten F., M. oder D. in Sachsen zu versetzen, hilfsweise, diesen Versetzungsantrag neu zu bescheiden.

16 Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

17 Die Antragstellerin hat ihr Rechtsschutzbegehren nicht ausreichend konkretisiert. Ihrem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.

18 Die gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die Stammdienststelle der Bundeswehr bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat oder die Soldatin, der/die die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin - spätestens im Beschwerdeverfahren - konkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er/sie entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er/sie sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende Verwendung geltend machen zu können (Beschluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auf die Konkretisierung bestimmter angestrebter Dienstposten an den von ihr gewünschten Standorten hat die Antragstellerin jedoch sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im gerichtlichen Antragsverfahren verzichtet. In ihrer Beschwerde vom 7. März 2007 hat sie insoweit lediglich generalisierend um „Prüfung eines heimatnahen Einsatzortes“, ggf. auch „in völlig neuen Tätigkeitsfeldern“ gebeten.

19 Auch wenn man aus dem Schreiben des Sanitätskommandos III vom 22. Januar 2007 an die Stammdienststelle des Heeres den - möglicherweise intern geäußerten - Wunsch der Antragstellerin entnimmt, auf die Dienstposten Teileinheit/Zeile 544/200 (gemeint: 543/200) oder 599/200 im Sanitätszentrum F., alternativ auf die Dienstposten Teileinheit/Zeile 101/201 oder 121/200 im Sanitätszentrum D. versetzt zu werden, bleibt der Antrag ohne Erfolg.

20 Unter Berücksichtigung einer derartigen - unterstellten - Antragskonkretisierung ist der Antrag zulässig; er ist jedoch unbegründet.

21 Die angefochtenen Bescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr und des Bundesministers der Verteidigung sind rechtmäßig; sie verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Versetzung auf die genannten Dienstposten oder auf Neubescheidung ihres Versetzungsantrages.

22 Eine Soldatin oder ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - im Folgenden: Versetzungsrichtlinien - gebunden. Nach Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat bzw. eine Soldatin - unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses - versetzt werden, wenn er/sie die Versetzung beantragt und diese Versetzung mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Die Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag kann von den Wehrdienstgerichten nur darauf überprüft werden, ob der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle den Soldaten bzw. die Soldatin durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen/ihren Rechten verletzt hat bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 36.05 - m.w.N.).

23 Die von der Antragstellerin angestrebte Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihren Antrag auf Versetzung an die Standorte F. oder D. auf einen der oben genannten Dienstposten unmittelbar positiv oder nach erneuter Ermessensausübung neu zu bescheiden, könnte vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn die Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung Ermessensfehler im dargelegten Sinne aufwiese. Das ist jedoch nicht der Fall.

24 Die Feststellung, dass die von der Antragstellerin gewünschte Versetzung nicht im Sinne der Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist, weist keine Rechts- oder Ermessensfehler auf. Im Beschwerdebescheid hat der Bundesminister der Verteidigung im Einzelnen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach ihrer entsprechenden fachlichen Qualifikation als Sanitätsfeldwebel Pharmazeutisch-Technischer Assistent einzusetzen sei und deshalb nur für Dienstposten in Betracht komme, die der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 85934 (Assistenzpersonal Pharmazie) zugeordnet sind. An den von ihr gewünschten Standorten verfüge der Sanitätsdienst der Bundeswehr über derartige Dienstposten nicht. Hiermit übereinstimmend hat das Sanitätskommando ... schon im Schreiben vom 22. Januar 2007 an die Stammdienststelle des Heeres dargelegt, dass der Antragstellerin als ausgebildeter Pharmazeutisch-Technischer Assistentin für die vier Dienstposten im Sanitätszentrum F. bzw. im Sanitätszentrum D. die erforderliche Ausbildung fehle. Das stellt die Antragstellerin nicht in Frage. Die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnungen dieser Dienstposten lauten nach den vorgelegten STAN-Auszügen (zweimal) „RettAss“, ferner „MTA FD“ und „Heilfürsorge SB“.

25 Es stellt keinen Ermessensfehler, insbesondere keinen Fehlgebrauch des dem Bundesminister der Verteidigung in § 3 Abs. 1 SG hinsichtlich der Verwendung eingeräumten Ermessens dar, wenn dieser bzw. die Stammdienststelle der Bundeswehr die Einplanung eines fachlich speziell qualifizierten Soldaten nur auf einem Dienstposten vorsieht, dessen Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung in der dazugehörenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe mit der absolvierten Ausbildung korrespondiert. Auch mit personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Vorgaben ist es nicht zu vereinbaren, einen vornehmlich auf Kosten der Bundeswehr speziell für ein besonderes Fachgebiet ausgebildeten Unteroffizier in der Laufbahn der Feldwebel (hier des Sanitätsdienstes) auf Dienstposten zu versetzen, für die er nicht die erforderliche Ausbildung besitzt. Es stellt einen rechtlich nicht zu beanstandenden „dienstlichen Belang“ dar, Soldatinnen und Soldaten insbesondere nach abgeschlossener zivilberuflicher Aus- und Weiterbildung (nur) auf Dienstposten einzuplanen, deren Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnungen (und deren Anforderungsprofil) dieser Ausbildung entsprechen. Denn nach Nr. 2.1 und Nr. 3.1 des Erlasses zur „Konzeption der ‚Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung’ (ZAW)“ vom 3. Juni 2002 (VMBl S. 278) soll diese Fachausbildung neben einer zivilberuflich nutzbaren Qualifikation in erster Linie - orientiert am militärischen Bedarf - die Verbesserung der Auftragserfüllung und der Effektivität der Streitkräfte bewirken; die Ausbildung ist zeitlich so in den Werdegang der Soldatin/des Soldaten einzuordnen, dass eine größtmögliche Nutzung der erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten während der Dienstzeit (Nutzungszeit) sichergestellt ist.

26 Die Ermessensentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr, den Versetzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen, ist auch im Hinblick auf Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien nicht zu beanstanden. Denn schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

27 Ebenso wenig folgt aus Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien eine Bindung der Stammdienststelle der Bundeswehr oder des Bundesministers der Verteidigung, die Antragstellerin wunschgemäß zu versetzen. Der geltend gemachte - in ihrer Person liegende - Grund, die Betreuung ihres Kindes und ein Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten in F. zu realisieren, lässt sich aus den bereits dargelegten Gründen mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang bringen.

28 Die berufliche Situation des Lebensgefährten der Antragstellerin gebietet es nicht, die Antragstellerin an einen bestimmten Standort zu versetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit des Ehegatten bzw. der Ehegattin eines Soldaten oder einer Soldatin in keinem inneren Zusammenhang mit dem Wehrdienstverhältnis. Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb nicht verpflichtet, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse einer Soldatin oder eines Soldaten die Berufstätigkeit des Ehepartners zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht>). Für die - ggf. ortsgebunden ausgeübte - Berufstätigkeit eines Lebensgefährten gilt nichts anderes.

29 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Stellungnahme der Standortverwaltung D. vom 14. Dezember 2006 im Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr Berücksichtigung gefunden. In dieser Stellungnahme wird die Möglichkeit einer Betreuung des Kindes der Antragstellerin durch eine Tagesmutter in F. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgestellt; ferner besteht nach dieser Stellungnahme die Möglichkeit, die Eltern der Antragstellerin und den Vater ihres Lebensgefährten bei Bedarf in die Fürsorge für das Kind der Antragstellerin einzubinden. In Verbindung mit den in der Vorlage an den Senat dargestellten truppendienstlichen Maßnahmen zugunsten der Antragstellerin ist damit ein ausgewogenes und ermessensgerechtes Verhältnis zwischen der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG und den der Antragstellerin persönlich zur Verfügung stehenden (familiären) Hilfsmöglichkeiten gefunden worden.

30 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Versetzung auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats zusteht. Nach Nr. 2.1.2 der „Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen ‚z.b.V.’ und Planstellen ‚z.b.V.-Schüleretat’“ vom 20. Mai 2005 (BMVg - PSZ I 1 -) darf eine Planstelle als Planstelle z.b.V. erst (und nur) dann in Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Sein Ermessen für die Inanspruchnahme von Planstellen des z.b.V.-Etats hat das Bundesministerium der Verteidigung in diesen Richtlinien in den Fallgruppen in Nr. 2.2.1 bis 2.2 .17 gebunden. Keine dieser Fallgruppen trifft auf die Situation der Antragstellerin zu. Betreuungs- oder Erziehungsurlaub, der die Inanspruchnahme einer derartigen Planstelle rechtfertigen könnte (Nr. 2.2.7), nimmt die Antragstellerin zurzeit nicht wahr.