Beschluss vom 29.05.2006 -
BVerwG 4 B 31.06ECLI:DE:BVerwG:2006:290506B4B31.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2006 - 4 B 31.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:290506B4B31.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 31.06

  • OVG des Saarlandes - 26.01.2006 - AZ: OVG 2 R 9/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Sie setzt sich im Wesentlichen mit der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, ohne hierzu einen Grund für die Zulassung der Revision darzulegen. Soweit die Beschwerde mangelnde weitere Aufklärung durch das Oberverwaltungsgericht rügt, genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen, denn sie führt nicht aus, welchem Vortrag des Klägers das Gericht kein Gehör geschenkt hätte und warum es andernfalls zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.