Beschluss vom 29.05.2017 -
BVerwG 5 B 76.16ECLI:DE:BVerwG:2017:290517B5B76.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.05.2017 - 5 B 76.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:290517B5B76.16.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 76.16

  • VG Oldenburg - 23.06.2014 - AZ: VG 13 A 1942/13
  • OVG Lüneburg - 31.08.2016 - AZ: OVG 4 LC 217/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 31. August 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Anforderungen öffentlicher Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren ist, insbesondere ob dies nur dann der Fall ist, wenn der Verkehr der Beförderung von Personen dient, um die im Alltag anfallenden Verkehre wie z.B. zur Arbeitsstätte, zur Schule, zum Einkaufen, zu Behörden oder zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen zu bewältigen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 7.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.