Beschluss vom 29.06.2002 -
BVerwG 1 B 147.02ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B147.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2002 - 1 B 147.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:290602B1B147.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 147.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.02.2002 - AZ: OVG A 3 S 585/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie benennt weder einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO noch legt sie einen solchen in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Form dar.
Sie beruft sich lediglich darauf, dass das Oberverwaltungsgericht "nicht berücksichtigt" habe, dass die Kläger zu 1 und 2 außer den Klägern zu 3 bis 5 noch zwei weitere in den Jahren 1993 und 1998 geborene Kinder hätten. Für den Fall, dass auch für diese nicht in das Verfahren einbezogenen Kinder "ein Asylantrag bestätigt würde, würde dies bedeuten, dass diese Kinder ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland behalten und die Eltern nebst den drei Geschwistern die Bundesrepublik verlassen müssten". Die Beschwerde erläutert nicht, welche rechtlichen Folgen sich hieraus für das Ausgangsverfahren hätten ergeben sollen. Sie legt auch nicht dar, weshalb die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen im Berufungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind. Ungeachtet dieser Darlegungsmängel ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdevortrag zu einer anderen Entscheidung im Ausgangsverfahren hätte führen können. Ob den Klägern des Ausgangsverfahrens Abschiebungsschutz unter der (hypothetischen) Voraussetzung zu gewähren wäre, dass ihre nicht am Verfahren beteiligten Kinder bzw. Geschwister - wie die Beschwerde unterstellt - asylrechtlichen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhielten, hätte nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern die Ausländerbehörde im Abschiebungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (vgl. den Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B 153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35 = NVwZ 2000, Beilage Nr. 9, 98).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.