Beschluss vom 29.06.2004 -
BVerwG 3 B 54.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B3B54.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2004 - 3 B 54.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290604B3B54.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 54.04

  • VG Chemnitz - 09.03.2004 - AZ: VG 6 K 467/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. März 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Das Schreiben der Klägerin vom 15. Mai 2004 ist ungeachtet der Ausführungen im Schreiben vom 15. Juni 2004 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. März 2004 zu werten. Es ist nicht nur ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Es lässt auch inhaltlich unzweifelhaft erkennen, dass die Klägerin die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung nicht akzeptiert und sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist nur mit der eingangs genannten Beschwerde möglich.
Die Beschwerde ist indessen unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist und weil die gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat am 8. Mai 2004 bereits abgelaufen war. Auf die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse, über die in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß belehrt worden war, ist die Klägerin in der prozessleitenden Verfügung vom 1. Juni 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.