Beschluss vom 29.06.2005 -
BVerwG 2 B 112.04ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B2B112.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 112.04

  • Niedersächsisches OVG - 14.09.2004 - AZ: OVG 5 LB 99/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 235 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Es liegt weder eine Abweichung im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, noch hat die Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 2 B 22.97 - Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 3 m.w.N.). Die Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, muss sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen. Eine bloße Gleichartigkeit der Rechtsfrage in verschiedenen Gesetzen bei im Wesentlichen gleichem Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmungen genügt nicht (vgl. bereits Beschluss vom 10. April 1963 - BVerwG 8 B 16.62 - BVerwGE 16, 53). Das ist hier der Fall. Denn die Beschwerde beruft sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zu § 84 Abs. 1 WDO und nicht zu § 18 Abs. 1 BDO ergangen sind.
Die von der Beschwerde im Rahmen der Grundsatzbeschwerde angemahnte einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Zum einen hat sich das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 BDO zur Bindung an die Feststellung des Strafgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB nicht geäußert. Es hat vielmehr lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass auch stillschweigende Feststellungen zur (nicht angenommenen) Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen im Sinn des § 20 StGB Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 BDO entfalten. Diese Feststellung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 18 Abs. 1 BDO (vgl. u.a. Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 - (nicht veröffentlicht) und vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 1 D 56.95 - DokBer B 1997, 119 m.w.N. siehe auch Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 Rn. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Rn. 9a; Behnke, BDO, 2. Aufl., § 18 Rn. 12; Weiß, GKÖD Bd. II M § 23 Rn. 11, jew. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG) und bedarf keiner erneuten Überprüfung in einem Revisionsverfahren.
Die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, die Rechtsprechung zu § 84 Abs. 1 WDO und § 18 Abs. 1 BDO bzw. des inzwischen geltenden § 57 Abs. 1 BDG sei hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes, die Bindungswirkung des § 84 Abs. 1 WDO erstrecke sich nicht auf die Feststellungen zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, zu vereinheitlichen. Denn das Berufungsgericht hat sich zu § 21 StGB nicht geäußert, so dass die Frage der Bindung an strafrichterliche Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2004.