Beschluss vom 29.06.2007 -
BVerwG 3 B 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:290607B3B44.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2007 - 3 B 44.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:290607B3B44.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 44.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.04.2007 - AZ: OVG 16 A 831/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. April 2007 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zurückgenommen. Bereits in diesem Beschluss war auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Rücknahme in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.