Beschluss vom 09.05.2011 -
BVerwG 8 PKH 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090511B8PKH2.11.0

Beschluss

BVerwG 8 PKH 2.11

  • VG Gera - 20.09.2010 - AZ: VG 2 K 489/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt Dorsch beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die Beschwerde formuliert schon keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Der Hinweis, dass sicherlich noch eine Reihe von gleichgelagerten Fällen bei Verwaltungsgerichten anhängig seien, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Auffassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum redlichen Erwerb stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip dar. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Schlechterstellung der bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr eingetragenen Käufer im Vergleich zu den eingetragenen Erwerbern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <269 ff.>).

3 Die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Gesetzesänderung zur Problematik der Nutzung und der Vorlage einer Nutzungsurkunde ließe sich in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Das gilt auch für die von der Beschwerde für notwendig gehaltene gesetzliche Fixierung, dass die Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers genießen.

4 Weitere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht einmal sinngemäß geltend gemacht. Stattdessen wiederholt die Beschwerde ihren erstinstanzlichen Vortrag. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

5 Da Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung den Klägern nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.

Beschluss vom 29.06.2011 -
BVerwG 8 B 106.10ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B8B106.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.06.2011 - 8 B 106.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B8B106.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 106.10

  • VG Gera - 20.09.2010 - AZ: VG 2 K 489/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. September 2010 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG.