Beschluss vom 29.06.2011 -
BVerwG 8 B 106.10ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B8B106.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.06.2011 - 8 B 106.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:290611B8B106.10.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 106.10
- VG Gera - 20.09.2010 - AZ: VG 2 K 489/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. September 2010 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG.