Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 1 B 301.02ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B301.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 1 B 301.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B1B301.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 301.02

  • Bayerischer VGH München - 19.06.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30134

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, die u.a. rügt, das Berufungsgericht nehme zur Eigenschaft von "Oppositionellen" und "Regimegegnern" nur vage Stellung, was ein weites Feld für die rechtswidrige Ablehnung tatsächlich erheblich gefährdeter Personen eröffne; auch verneine das Berufungsgericht zu Unrecht die Beachtlichkeit der exilpolitischen Tätigkeit der Klägerin. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch, soweit sie eine "höchstrichterliche und einheitliche Vorgabe in Bezug auf weitere Verfolgungskriterien, z.B. die Teilnahme an der Demonstration auf dem EXPO-Gelände" für dringend veranlasst hält. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.