Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 8 B 103.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B103.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 8 B 103.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B103.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 103.03

  • VG Potsdam - 02.04.2003 - AZ: VG 6 K 4153/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 482,95 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt. Jedenfalls weicht das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.
Die Beschwerde benennt nicht ausdrücklich einen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Vielmehr kritisiert sie die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall. Ob in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäß ein Rechtssatz bezeichnet wird, mit dem das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte, kann dahinstehen.
Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum redlichen Erwerb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG) abgewichen. Vielmehr folgt es dieser Rechtsprechung ausdrücklich. Im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung konnte es keine greifbaren Anhaltspunkte - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - für eine Unredlichkeit des Erwerbs erkennen. Dies wird in den Entscheidungsgründen im Einzelnen begründet. Soweit sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht wendet, kann damit der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich begründet werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, auch soweit es davon spricht, dass sich eine Einflussnahme von Frau S. sen. auf die für den Verlust des Eigentums maßgeblichen Ereignisse "nicht belegen lasse", keine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers getroffen. Vielmehr ist es - wie sich in weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen entnehmen lässt - zu der positiven Überzeugung gelangt, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Mitwirkung von Frau S. sen. der Enteignungsvorgang bereits abgeschlossen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 und 14 GKG.