Beschluss vom 29.07.2003 -
BVerwG 8 B 39.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B39.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 - 8 B 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B39.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.03

  • VG Halle - 29.10.2002 - AZ: VG 3 A 269/99 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. Januar 2003 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 100 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Dabei können die ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12. Februar und 5. Mai 2003 nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 28. Januar 2003 eingegangen sind.
1. Eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht dargelegt. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N.). Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie wendet sich gegen die Auslegung der Abtretungsvereinbarung durch das Verwaltungsgericht, lässt aber nicht erkennen, inwieweit das Verwaltungsgericht dabei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die es korrekt zitiert, abgewichen sein soll.
2. Auch ein konkreter Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan. Die Behauptung, dass der Gang der mündlichen Verhandlung mit den Urteilsgründen nicht übereinstimme, lässt nicht erkennen, welchen Verfahrensfehler die Beschwerde damit geltend machen will und inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts darauf beruhen soll. Auch insoweit rügt der Kläger nur die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
3. Schließlich ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde benennt schon keine konkrete Rechtsfrage. Sie lässt auch nicht erkennen, worin die weitergehende Bedeutung liegen soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war abzuändern, weil er von einem Gesamtwert des streitgegenständlichen Grundstücks von 200 000 € ausgeht, der Kläger aber nur die Eintragung als Eigentümer zu 1/2 begehrt.