Beschluss vom 29.07.2004 -
BVerwG 1 C 19.03ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B1C19.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 - 1 C 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B1C19.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 19.03

  • VGH Baden-Württemberg - 15.05.2002 - AZ: VGH 11 S 255/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 € (viertausend Euro) und für den Vergleich auf 8 000 € (achttausend Euro) festgesetzt.

Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 26. Juli 2004 (Kläger) und vom 27 Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel um den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.