Beschluss vom 29.07.2004 -
BVerwG 4 BN 26.04ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B4BN26.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 - 4 BN 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B4BN26.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.02.2004 - AZ: OVG 7 a D 16/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Im streitgegenständlichen Bebauungsplan sind - auch für das Grundstück der Antragstellerin - Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Eine textliche Festsetzung bestimmt hierzu: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind." Im Normenkontrollverfahren hatte die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Lärmpegelbereiche nicht entsprechend der tatsächlichen Vorbelastung der Grundstücke festgelegt worden seien. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot auch in Bezug auf die den Eigentümern vorsorgend auferlegten Maßnahmen passiven Schallschutzes verneint. Die Antragsgegnerin habe den ihrer Prognose zugrunde liegenden Sachverhalt ausgehend von den derzeitigen Verkehrsbeziehungen zutreffend ermittelt. Insbesondere habe sie den sich aus den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)" ergebenden LKW-Anteil in die Berechnung einstellen dürfen (vgl. UA S. 21 ff.). Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Sie möchte grundsätzlich geklärt wissen, nach welcher Rechtsgrundlage bzw. welchem Verfahren bei bestehenden, insbesondere kleineren Gemeindestraßen die Beurteilungspegel für Wohngebäude zu ermitteln sind, vor allem im Hinblick auf die LKW-Anteile.
Diese Frage ist, soweit es um die Rechtsgrundlage geht, auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne weiteres zu beantworten; soweit es um das Verfahren geht, ist sie der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich.
Anders als für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (vgl. hierzu § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) hat der Gesetzgeber für Festsetzungen in Bebauungsplänen, die - wie hier (vgl. UA S. 17) - dem Schutz vor von vorhandenen Straßen ausgehenden Verkehrsgeräuschen dienen, weder bestimmte Immissionsgrenzwerte festgesetzt noch bestimmt, wie etwaige den Festsetzungen zugrunde liegende Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Die Auswahl eines Berechnungsverfahrens bleibt deshalb der Gemeinde überlassen. Ob das von ihr gewählte Verfahren zur Bestimmung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen geeignet ist, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 - BVerwG 4 BN 25.99 - BRS 62 Nr. 3). Das gilt auch für die Frage, ob bei der Berechnung der Beurteilungspegel der in den RLS-90 enthaltene LKW-Anteil auf Gemeindestraßen zugrunde gelegt werden kann. Bei diesem Wert handelt es sich um einen pauschalierten Erfahrungswert. Ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der LKW-Anteil auf der in Rede stehenden Straße deutlich geringer ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Falles ab. Das Oberverwaltungsgericht hat derartige Anhaltspunkte weder in einer mehrtägigen Verkehrszählung an einer einzelnen Stelle des Verkehrsnetzes noch in der Breite des K. Weges gesehen (vgl. UA S. 22 f.). Das Verkehrsaufkommen insgesamt hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht den RLS-90 entnommen, sondern aufgrund konkreter Verkehrszählungen hochgerechnet (vgl. UA S. 21 f.). Verfahrensrügen in Bezug auf diese Feststellungen und deren tatrichterliche Würdigung hat die Beschwerde nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.