Beschluss vom 29.07.2010 -
BVerwG 6 PKH 13.10ECLI:DE:BVerwG:2010:290710B6PKH13.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 6 PKH 13.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:290710B6PKH13.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 13.10

  • Hessischer VGH - 04.11.2009 - AZ: VGH 7 A 27.09 .Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Hierauf ist der Antragsteller mit Schreiben des Gerichts vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden.