Urteil vom 29.07.2015 -
BVerwG 6 A 4.14ECLI:DE:BVerwG:2015:290715U6A4.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 A 4.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715U6A4.14.0]

Urteil

BVerwG 6 A 4.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Möller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann sowie
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt Einsicht in Akten, welche der Bundesnachrichtendienst nach seiner Behauptung über ihn führt oder in denen Unterlagen mit Bezug auf seine Person enthalten sind.

2 Der Kläger beantragte beim Bundesnachrichtendienst, ihm Einsicht in die über ihn geführte Akte zu gewähren. Der Bundesnachrichtendienst lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. August 2013 ab: Zur Person des Klägers seien keine Daten gespeichert. Der Kläger legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, über den der Bundesnachrichtendienst nicht entschieden hat.

3 Mit seiner Untätigkeitsklage macht der Kläger geltend: Mit seinen Publikationen insbesondere zum Überleitungsvertrag und zum Kriegsschuldartikel des Versailler Friedensvertrages habe er den Unwillen ausländischer Mächte erregt und sei deshalb von deren Geheimdiensten in Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst in vielfältiger Weise verfolgt worden, insbesondere indem seine jeweiligen Ehefrauen gegen ihn aufgebracht worden wären. Ebenso habe der französische Geheimdienst seine zweite Ehefrau aus Togo bedrängt, weil seine durch diese Ehe begründeten Beziehungen nach Togo als unzulässige deutsche Einmischung in Togo angesehen worden seien. Auch insoweit müsse der Bundesnachrichtendienst als Helfer beteiligt gewesen sein; dessen Mitarbeiter hätten seine Ehefrau aufgesucht.

4 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 22. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in die über ihn geführte Akte des Bundesnachrichtendienstes zu gewähren.

5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

6 Sie trägt vor: Es gebe keine Akten mit Bezug auf den Kläger.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II

8 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht. Es bestehen schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass beim Bundesnachrichtendienst überhaupt Akten mit Bezug auf die Person des Klägers vorhanden sind. Die Behauptung des Klägers, er sei in das Blickfeld ausländischer Geheimdienste geraten, die ihn in Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst verfolgt hätten, entbehrt jeglicher Substanz. Die von ihm eingereichten Unterlagen und die dazu gegebenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergeben jenseits nicht nachvollziehbarer Spekulationen nicht ansatzweise einen Bezug zu ausländischen Geheimdiensten oder zum Bundesnachrichtendienst. Deshalb entbehrt auch die in der mündlichen Verhandlung schließlich aufgestellte Behauptung, seine damalige Ehefrau sei von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes aufgesucht worden, jeder Grundlage.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.