Beschluss vom 29.08.2005 -
BVerwG 4 A 2009.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B4A2009.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - 4 A 2009.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B4A2009.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 2009.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 135 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 1/18 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/36 die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von neun Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).