Beschluss vom 29.08.2007 -
BVerwG 5 B 170.07ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B5B170.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.08.2007 - 5 B 170.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B5B170.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 170.07

  • VGH Baden-Württemberg - 07.05.2007 - AZ: VGH 9 S 655/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Juli 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.