Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 5 B 85.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B5B85.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 5 B 85.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B5B85.05.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 85.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.03.2005 - AZ: OVG 4 A 323/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht durch einen von drei Richtern am Oberverwaltungsgericht unterschriebenen Beschluss vom 6. September 2005 nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Sie verdeutlicht nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe die Revision zugelassen werden soll.
2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Gründe wird in der Beschwerdebegründung angegeben. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, die Richtigkeit der Berufungsentscheidung zu bestreiten, indem sie vorträgt, "eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung (sei) stets zulässig", jedenfalls seien "elementare Rechte der Beschwerdeführerin verletzt". Eine Unrichtigkeit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung, mag darin auch - wie von der Beschwerde geltend gemacht - "eine Grundrechtsverletzung ... in der Person der Klägerin" liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht. Soweit die Beschwerde andeutet, eine "Verletzung ... des rechtlichen Gehörs" rügen zu wollen, betrifft dies nicht das gerichtliche Verfahren. Die Beschwerdebegründung vernachlässigt insbesondere, dass die tragende Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts, die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung könne nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts steht (s. über die von dem Berufungsgericht nachgewiesene Rechtsprechung hinaus aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - <juris>), mithin auch der Sache nach nicht ersichtlich ist, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, nicht dargelegt hat und nach Ablauf dieser Frist - weder binnen der in § 60 Abs. 2 VwGO bezeichneten Frist noch sonst - einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, so dass selbst bei einer als möglich unterstellten Umdeutung der Berufung in einen Berufungszulassungsantrag dieser nicht zur Berufungszulassung hätte führen können, und der Prozessbevollmächtigte sich in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - auch auf die Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO hin - nicht geäußert hat. Umstände, nach denen der Klägerin eine schuldhafte Versäumung von Fristen oder Rechtsmitteln durch ihren Prozessbevollmächtigten von Verfassungs wegen nicht zuzurechnen sein könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.