Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 5 B 85.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B5B85.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 5 B 85.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B5B85.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 85.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.03.2005 - AZ: OVG 4 A 323/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht durch einen von drei Richtern am Oberverwaltungsgericht unterschriebenen Beschluss vom 6. September 2005 nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Sie verdeutlicht nicht in einer dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe die Revision zugelassen werden soll.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Keiner dieser Gründe wird in der Beschwerdebegründung angegeben. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, die Richtigkeit der Berufungsentscheidung zu bestreiten, indem sie vorträgt, "eine Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung (sei) stets zulässig", jedenfalls seien "elementare Rechte der Beschwerdeführerin verletzt". Eine Unrichtigkeit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung, mag darin auch - wie von der Beschwerde geltend gemacht - "eine Grundrechtsverletzung ... in der Person der Klägerin" liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht. Soweit die Beschwerde andeutet, eine "Verletzung ... des rechtlichen Gehörs" rügen zu wollen, betrifft dies nicht das gerichtliche Verfahren. Die Beschwerdebegründung vernachlässigt insbesondere, dass die tragende Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts, die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung könne nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts steht (s. über die von dem Berufungsgericht nachgewiesene Rechtsprechung hinaus aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - <juris>), mithin auch der Sache nach nicht ersichtlich ist, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, nicht dargelegt hat und nach Ablauf dieser Frist - weder binnen der in § 60 Abs. 2 VwGO bezeichneten Frist noch sonst - einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, so dass selbst bei einer als möglich unterstellten Umdeutung der Berufung in einen Berufungszulassungsantrag dieser nicht zur Berufungszulassung hätte führen können, und der Prozessbevollmächtigte sich in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - auch auf die Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO hin - nicht geäußert hat. Umstände, nach denen der Klägerin eine schuldhafte Versäumung von Fristen oder Rechtsmitteln durch ihren Prozessbevollmächtigten von Verfassungs wegen nicht zuzurechnen sein könnten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtkostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Beschluss vom 28.07.2006 -
BVerwG 5 A 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:280706B5A1.06.0

Beschluss

BVerwG 5 A 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Wie auch immer das am 29. Mai 2006 eingegangene Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu verstehen ist, kann es nicht zum angestrebten Erfolg führen.

2 Zunächst ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 VwGO) könne statthaft „im Rahmen der Gegenvorstellung“ beantragt werden. Beide Verfahren sind vielmehr getrennt und unterliegen unterschiedlichen Regeln.

3 Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass „schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen“, so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.

4 Versteht man das Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung, so wäre jedenfalls die Monatsfrist verstrichen, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58) einzuhalten ist, wenn in Fällen der in Rede stehenden Art nach der Einfügung des § 152a VwGO überhaupt noch eine Gegenvorstellung für statthaft anzusehen sein sollte. Auch hier gilt, dass das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin, wäre es zu berücksichtigen, nicht zu der von der Klägerin angestrebten Zulassung der Revision, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder gar einer Niederschlagung der BAföG-Darlehensforderung führen könnte.

5 Ebenso verstrichen wäre die Frist von zwei Wochen im Sinne von § 152a Abs. 2 VwGO, wenn das Begehren als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO zu verstehen sein sollte.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.