Beschluss vom 29.10.2003 -
BVerwG 8 B 131.03ECLI:DE:BVerwG:2003:291003B8B131.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2003 - 8 B 131.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:291003B8B131.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 131.03

  • Hessischer VGH - 12.06.2003 - AZ: VGH 8 UE 2250/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1, 3 und 8 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen zu 1, 3 und 8 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 135,50 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde muss daran scheitern, dass den aufgeworfenen Fragen entweder der bundesrechtliche Bezug oder die notwendige Darlegung fehlt.
1. Die eingangs gestellte Frage, welche Auswirkung die Tatsache hat, dass die Unterschrift auf dem Vordruck der eidesstattlichen Erklärung in einem falschen Feld erfolgte, bemisst sich nach irrevisiblem Kommunalwahlrecht. Inwieweit Bundesrecht davon berührt ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Gleiches gilt für die Frage nach der Wirkung des Aufbaus von Wahlscheinen.
2. Soweit im Revisionsverfahren der Frage nachgegangen werden soll, ob beim Verwerten von Briefwahlunterlagen die allgemeinen Rechtssätze des Zivilrechts verletzt werden können, besteht kein Klärungsbedarf. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Verwaltungsrecht bei der Auslegung von Willenserklärungen die bundesrechtlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) gelten (vgl. BVerwGE 115, 302 <306>). Die Frage, ob dem Berufungsgericht bei der Ermittlung des Inhalts der Erklärungen ein Auslegungsfehler unterlaufen ist, betrifft den vorliegenden Einzelfall. Zwar mögen die Anforderungen an das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung überspannt sein. Sollte die Namenswiedergabe auf der Begleiterklärung zum fraglichen Wahlschein eine Unterschrift sein - was die Vorinstanz offen gelassen hat -, spräche bei objektiver Betrachtung Vieles für die Annahme, dass damit die vorstehende eidesstattliche Erklärung abgedeckt ist. Aber darauf kommt es nicht an; denn die Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof gibt zur Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes keinen Anlass.
3. Schließlich kann auch der Bundesrechtscharakter des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwGE 54, 54 <62>) das Revisionsverfahren nicht eröffnen. Die Beschwerde trägt zwar vor, die vom Berufungsgericht bestätigte Anordnung der Wahlwiederholung in drei Wahlbezirken hätte auf die Wiederholung der Briefwahl beschränkt werden müssen. Doch die dabei in Anwendung des Kommunalwahlrechts erforderliche Auseinandersetzung mit den Fragen nach der Wahrung des Wahlgeheimnisses und welche abgegebenen Stimmen die neuen Briefwahlstimmen ersetzen sollen, lässt die Beschwerde vermissen. Der Empfänger der fraglichen Briefwahlunterlagen ist verstorben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.