Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 10 B 126.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B10B126.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 10 B 126.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B10B126.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 126.07

  • VGH Baden-Württemberg - 29.05.2007 - AZ: VGH A 2 S 85/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Dezember 2005 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung der Kläger, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.