Beschluss vom 29.11.2004 -
BVerwG 7 B 92.04ECLI:DE:BVerwG:2004:291104B7B92.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2004 - 7 B 92.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:291104B7B92.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 92.04

  • VG Berlin - 19.03.2004 - AZ: VG 31 A 542.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 93 922 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - (Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 30) Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen sich aus Akten und Unterlagen, auf welche die Beigeladene bei ihrer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche verwiesen hat, das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 24.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.